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Steuern & Recht
12. September 2018
Wann zahlt die Teilkasko bei Schäden durch Mäuse?
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Wann zahlt die Teilkasko bei Schäden durch Mäuse?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, wann die Kfz-Versicherung bei Bissschäden durch Mäuse zahlt. Der Versicherer hatte den Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz ausgenommen. Doch was genau ist der Innenraum?

Nimmt ein Versicherer Bissschäden im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz der Teilkasko aus, bezieht sich dies allein auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum. Das hat das Oberlandgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Der Versicherer muss dann trotzdem haften, wenn zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung Mäuse ihr Unwesen treiben.

Mäuse fressen Airbag an

Im konkreten Fall hatten Mäuse bei einem Fahrzeug die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, den Airbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung hinterlassen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Teilkaskoversicherung heißt es: „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ...“.

Verständnis von Innenraum: Der durch Menschen nutzbare Bereich

Die Versicherung lehnte eine Leistungspflicht ab. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein versicherter Schaden durch Tierbiss vorliegt. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne einer Klausel der Versicherungsbedingungen entstanden. Der Begriff des Fahrzeuginnenraums sei dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser würde davon ausgehen, dass der Innenraum die durch Menschen „benutzbaren und zugänglichen“ Bereiche meint. „Als Innenraumschaden wird er all diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann“, resümiert das OLG. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik und den entsprechenden Verkabelungen.

Versicherungsschutz darf nicht „leer laufen“

Für dieses Verständnis spreche auch, dass der Risikoausschluss für Innenraumschäden grundsätzlich eng auszulegen sei. Ein Risikoausschluss dürfe grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es sein Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordere. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis „in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten“ praktisch „leer laufe“. Tierbissschäden träten „vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf“.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2018, Az.: 7 U 25/16