Wenn Versicherte an einer Berufskrankheit leiden, haben sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings muss dafür die Krankheit wesentlich durch die Arbeit verursacht sein. Die Anerkennung dieser Voraussetzung führt häufig zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen betroffenen Menschen, Unfall- und Krankenversicherer. Und laut eines aktuellen Urteils des Landessozialgericht Speyer (LSG) komme es bei der Anerkennung eines Meniskusschadens stets auf die Betrachtung des Einzelfalls an.
Profifußballer erleidet Meniskusschaden
Im vorliegenden Sachverhalt war eine Person von 1981 an als Profifußballer für den 1. FC Kaiserslautern und für Eintracht Frankfurt tätig. 1986 wurden bei ihm Schäden an den Menisken im linken Kniegelenk festgestellt. Daraufhin forderte der Profifußballer die Feststellung der Schäden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Anerkennungsfähig sind demnach Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung des Meniskusschadens beim Profifußballer als Berufskrankheit allerdings ab. Nach Klageabweisung durch das Sozialgericht Speyer ging der Kläger in Berufung.
Richter bejahen eine für Berufskrankheit ausreichende Belastung
Und die Berufung des Profifußballers vor dem LSG hatte Erfolg. Die Richter am LSG haben aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der BKV Nr. 2102 bejaht. Die Sportart Fußball sei durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke aufgrund extrem dynamischer Belastungen geprägt. Dabei komme es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese könnten im Einzelfall zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken führen, die im Wege der Aufsummierung zu Schäden und Rissbildungen führen könnten, erläuterten die Richter.
Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung könne eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden, anders etwa als bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht gefordert werden. Daher sei das Nichtvorliegen einer beidseitigen Verletzung des Meniskus kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102, argumentierten die Richter. (as)
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023 – Az. L 2 U 78/21
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