Hinweis für die Praxis
Das Urteil überzeugt im Ergebnis. Das Gericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Das Urteil reiht sich in die bereits vielfach vorliegenden „DSGVO-Urteile“ ein. Auch wurden vorliegend die Schutzinteressen – gerade bei den vorliegenden Gesundheitsdaten – adäquat bewertet und abgewogen. Ohne Zweifel sollte in ähnlichen Fallkonstellationen eine gesonderte Einwilligung des Betroffenen in Bezug auf seine Gesundheitsdaten eingeholt werden. Gerade bei Datenverarbeitungen in Bezug auf Gesundheitsdaten dürfte die „Waagschale der Justitia“ stets zugunsten der Betroffenen ausfallen, wenn nicht von dem Verantwortlichen eine gesonderte Einwilligung eingeholt wird. Anhand des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO („ausdrücklich eingewilligt“) wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Einwilligung gerade nicht niedrig ansetzt. Die Gerichte werden dieser gesetzgeberischen Intention folgen. Eine Entscheidung des BGH wäre vorliegend zweckdienlich. Die Revision wurde durch das OLG Naumburg zugelassen.
Veranstaltungshinweis zum Thema
Die Kanzlei wird zu dem Bereich des Datenschutzrechts auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 06.02.2020 in Hamburg referieren. Die Veranstaltung ist kostenfrei und richtet sich an Vermittler der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche. Informationen zu den Referenten und der Agenda gibt es hier: https://vermittler-kongress.de/.
Über den Autor
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.
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