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26. Juli 2024
Wann darf Versicherer Regulierung eines Kfz-Diebstahls ablehnen?

Wann darf Versicherer Regulierung eines Kfz-Diebstahls ablehnen?

Ein Mann verlangte von seinem Kfz-Versicherer eine Entschädigung für einen gestohlenen Ford Mustang, den er im November 2020 in Hamburg abgestellt hatte. Doch widersprüchliche Angaben und das verspätete Einsenden eines fehlenden Schlüssels ließen das Gericht an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln.

Um Leistungen wegen eines Autodiebstahls von seiner Versicherung zu erhalten, muss der Versicherungsnehmer das Gericht zumindest davon überzeugen, dass das Auto zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und dann überraschend verschwunden ist. Dies entschied das Landgericht Itzehoe (LG) in einem Fall im Bereich der Teilkasko-Versicherung.

Der Geschäftsführer eines Unternehmens verlangte von seiner Kfz-Versicherung eine Entschädigung, weil sein Ford Mustang gestohlen worden sei. Den Diebstahl hatte er zuvor bei der Polizei gemeldet und angegeben, das Auto in Hamburg an einem Abend im November 2020 am Straßenrand abgestellt zu haben. Am nächsten Morgen um 7 Uhr, als er zu einem Termin beim Steuerberater wollte, sei das Auto nicht mehr dort gewesen.

Versicherer forderte Übersendung der Fahrzeugschlüssel

In seiner Schadenanzeige gegenüber der Versicherung erklärte der Mann, dass er das Auto nachmittags gewaschen und es anschließend abgestellt habe. Der Fahrzeugschein habe sich im Fahrzeug befunden. Der Versicherer forderte daraufhin die Übergabe aller Fahrzeugschlüssel. Der Mann schickte zunächst zwei Schlüssel ein, woraufhin die Versicherung ein Gutachten erstellen ließ. Die Analyse ergab, dass ein Schlüssel fehlte. Nachdem die Versicherung den Mann darüber informierte, übersandte er im März 2021 einen dritten Schlüssel.

Weiterer Schlüssel ohne Codierung taucht auf

Der Mann behauptete, sein Vater, der den Wagen ebenfalls nutzte, habe nach dem Diebstahl einen Erinnerungsschlüssel anfertigen lassen, der nicht codiert gewesen sei. Davon habe er nichts gewusst. Der Versicherer lehnte die Regulierung ab, da er eine vorsätzliche bzw. arglistige Verletzung von Aufklärungspflichten hinsichtlich der Schlüssel vermutete und sich daher nicht zur Leistung verpflichtet fühlte.

Versicherungsnehmer muss nicht vollen Nachweis des Diebstahls erbringen, …

Der Versicherte klagte daraufhin, um die Erstattung zu erzwingen. Das Landgericht Itzehoe wies die Klage jedoch ab. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme waren die Richter nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden sei. Zwar muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls erbringen. Es reicht, dass ein Sachverhalt vorliegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss auf einen Diebstahl zulässt. Dazu gehört, dass der Wagen von einer befugten Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später überraschend nicht mehr dort gefunden wurde.

… aber überzeugend sollte die Darlegung schon sein

Da die Angaben des Mannes im Prozess widersprüchlich waren und auch eine Zeugin in wesentlichen Punkten abweichende Aussagen machte, glaubte das Gericht nicht, dass das Fahrzeug zur behaupteten Zeit am angegebenen Ort abgestellt worden war. Hinzu kam, dass der dritte Schlüssel auf Aufforderung zunächst nicht übersandt worden war, was die Glaubwürdigkeit des Mannes erschütterte. Das Zurückhalten von Autoschlüsseln ist ein klassisches Merkmal eines vorgetäuschten Kfz-Diebstahls.

Als Leitsatz heißt es im Urteil: Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung vom Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung kann nicht gewonnen werden, wenn schon das Abstellen des Kfz durch den widersprüchlichen Vortrag des Versicherungsnehmers geschildert wird, der Vortrag mit der Schadensmeldung nicht in Einklang zu bringen ist und die Zeugin keinen der Vorträge bestätigen kann. (bh)

LG Itzehoe, Urteil vom 11.10.2023 – Az. 3 O 133/21

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