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8. Januar 2025
Vorsätzliche Fristumgehung: Kein Anspruch auf BU-Leistungen
Vorsätzliche Fristumgehung: Kein Anspruch auf BU-Leistungen

Vorsätzliche Fristumgehung: Kein Anspruch auf BU-Leistungen

Versicherungsnehmer müssen bei Abschluss einer BU-Versicherung wahrheitsgemäße Angaben machen. Das OLG Braunschweig entschied, dass ein bewusster Täuschungsversuch selbst nach Ablauf der Anfechtungsfrist zum Leistungsausschluss führen kann. Ein Urteil, dass der BGH bestätigte.

Bei Abschluss einer BU-Versicherung sind Versicherungsnehmer verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer gesundheitlichen Situation zu machen. Ein Aspekt, der regelmäßig auch Versicherungsmakler beschäftigt. Falsche Angaben können der Versicherung das Recht geben, den Vertrag anzufechten – mit der Folge, dass Versicherungsleistungen entfallen. Doch was passiert, wenn der Versicherungsnehmer bewusst auf den Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist für eine Anfechtung spekuliert?

Eine solche Situation wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig verhandelt (Az: 11 U 316/21). Der Fall: Ein Versicherungsnehmer hatte bei Vertragsschluss psychische Probleme und Behandlungen verschwiegen, obwohl die Versicherung ausdrücklich danach gefragt hatte. Später wurde er berufsunfähig – unter anderem aufgrund seiner psychischen Erkrankungen – und meldete den Versicherungsfall jedoch erst drei Tage nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist gemäß § 124 Abs. 3 BGB.

Der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück und bestätigte die Entscheidung des zuvor mit dem Fall befassten Landgerichts Göttingen (LG). Obwohl die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund des Fristablaufs nicht mehr anfechten konnte, wurde der Anspruch auf Leistungen abgelehnt. Der Grund: Der Versicherungsnehmer hatte konkret darauf abgezielt, die Ausschlussfrist zu umgehen.

Vorsätzliche Vereitelung des Anfechtungsrechts

Der Versicherungsnehmer wusste bereits ein Jahr vor der Meldung des Versicherungsfalls von seiner Berufsunfähigkeit. Dennoch meldete er den Fall bewusst erst nach Ablauf der Ausschlussfrist. Bei einem anderen BU-Versicherer hatte er hingegen sofort Anzeige erstattet. Dieses Verhalten wertete das OLG als groben Verstoß gegen Treu und Glauben und als unzulässige Rechtsausübung.

Die Richter sahen den Täuschungsversuch als so schwerwiegend an, dass der Versicherungsnehmer keine Leistungen beanspruchen könne – trotz des Ablaufs der Anfechtungsfrist. Er habe die Interessen der Versicherung vorsätzlich missachtet und diese gezielt daran gehindert, ihr Anfechtungsrecht wahrzunehmen.

Entscheidung bestätigt

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Beschluss vom 23.10.2024 die Entscheidung, indem er die Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückwies. Das Urteil verdeutlicht die strengen Maßstäbe an die Verhaltenspflichten von Versicherungsnehmern und unterstreicht, dass arglistige Täuschung und der Missbrauch von Fristen nicht zum Erfolg führen. (bh)

 

Bild: © Rising Monk – stock.adobe.com