Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens verlangen Banken und Sparkassen eine Vorfälligkeitsentschädigung als Entgelt für entgangene Zinszahlungen abzüglich ersparter Verwaltungskosten. Allerdings müssen Kreditinstitute die Kreditnehmer ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode der Entschädigung informiert haben. Unterbleibt diese Erklärung, verlieren Banken und Sparkassen ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Und gemäß eines Urteil des Landgerichts (LG) Limburg hat auch die KfW-Bank bei unzureichender Aufklärung keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Darstellung der Berechnungsmethode fehlte im KfW-Vertrag völlig
Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Darlehensnehmer im Jahr 2016 zur Finanzierung einer Immobilie ein Immobiliendarlehen mit einer Sparkasse geschlossen. Als weitere Kreditbestandteile kamen ein Darlehen bei der Sparkassen-Versicherung sowie ein Förderkredit der KfW-Bank hinzu. Die Darlehensverträge beinhalteten Sollzinsbindungen zwischen 10 und 25 Jahren. Wenige Jahre später wollte der Darlehensnehmer die Immobilie wieder verkaufen. Er kündigte die Darlehensverträge und zahlte eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung. Nur wenig später verlangte der Darlehensnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Begründung: In den Darlehensverträgen mit der Sparkasse und der Sparkassen-Versicherung sei die Berechnungsmethode nicht klar und verständlich dargestellt worden, im Kreditvertrag der KfW-Bank fehle sie ganz. Der Darlehensnehmer beklagte daher, dass er nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden sei.
Passus „Vorfälligkeitsentschädigung in angemessener Höhe“ ist unzureichend
Und das LG gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter sei die Angabe in dem Vertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend. So wurde in dem Vertag nur ausgeführt, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine „Vorfälligkeitsentschädigung in angemessener Höhe“ berechnet wird. Der Darlehensnehmer bleibe, so das LG, daher im Unklaren darüber, welche finanzielle Belastung auf ihn bei der vorzeitigen Ablösung des Darlehens zukomme. Eine solche Darstellung sei keinesfalls ausreichend, urteilten die Richter. Daher sei der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.
Kreditnehmer hat Anspruch auf Rückgewähr
Auch die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Kreditverträgen der Sparkasse und Sparkasse-Versicherung seien nicht ausreichend, führte das LG weiter aus. Es würden zwar Parameter für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt, ohne jedoch transparent zu machen, wie diese untereinander in Beziehung stehen. Daher werde der Darlehensnehmer nicht in die Lage versetzt, die durch die vorzeitige Rückzahlung voraussichtlich anfallenden Belastungen abschätzen zu können. Zusammenfassend hat der Kläger nun laut LG Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen. (as)
LG Limburg, Urteil vom 22.12.2023 – Az. 1 O 32/22
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