Die Ausgangssituation war denkbar einfach: Ein Ehepaar wollte sich nach knapp zehn Jahren scheiden lassen. Während ihrer gemeinsamen Ehezeit hatten die beiden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann jedoch hatte zusätzlich noch Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung erlangt, die im Zuge der Scheidung ebenfalls aufgeteilt werden sollten.
VW verlangt Teilungskosten von 4.284 Euro
Der Versorgungsträger, die Volkswagen AG, gab den Ehezeitanteil der Versorgung mit einem Kapitalwert von 156.870 Euro an und schlug einen Ausgleichswert an die Ehefrau von 76.293 Euro vor. 4.284 Euro zog die Volkswagen AG als Teilungskosten vom Kapitalwert ab.
Amtsgericht begrenzt Kosten auf 500 Euro
Das Amtsgericht Burgwedel hat die Ehe 2014 rechtskräftig geschieden und dabei auch den Versorgungsausgleich im Wege einer internen Teilung zugunsten der Ehefrau geregelt. Das Gericht sprach ihr ein Anrecht in Höhe von 78.185 Euro zu. Volkswagen sollte für den Vollzug des Versorgungsausgleichs nur 500 Euro einbehalten dürfen.
Oberlandesgericht hält 1.260 Euro für angemessen
Dagegen legte der Autobauer aus Wolfsburg Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Celle ein und bekam teilweise Recht. Doch auch das Oberlandesgericht wollte Volkswagen die Höhe der Teilungskosten nicht vollständig gewähren. Mehr als 1.260 Euro sollten es nicht sein. Daraufhin rief Volkswagen den Bundesgerichtshof (BGH) an.
Versorgungsträger darf sich nicht an Teilungskosten bereichern
Der BGH entschied nun, dass im Grundsatz nichts gegen einen so hohen pauschalen Kostensatz spreche. Bedingung sei aber, dass der Versorgungsträger sich an den Teilungskosten nicht bereichere. Die Volkswagen AG müsse dementsprechend nachweisen können, dass es innerhalb ihrer Mischkalkulation bei einem Betrag von 4.284 Euro nur zu einer vollständigen Umlage der entstandenen Kosten komme. Die Teilungskosten dürften nicht zu einer zusätzlichen Einnahmequelle für den Versorgungsträger werden.
Betriebliche Direktzusagen anders zu werten als Versicherungen
Volkswagen habe im Beschwerdeverfahren nach Ansicht des BGH auch zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Verwaltung einer betrieblichen Direktzusage – anders als bei einem versicherungsförmigen Versorgungssystem – nicht die Möglichkeit bestehe, laufende Verwaltungskosten aus einem vorhandenen Deckungskapital zu entnehmen,. Die interne Teilung einer Direktzusage verursache für die betroffenen Versorgungsträger auf diese Weise Zusatzkosten, für die ein Höchstbetrag von 500 Euro bei der Kostenpauschalierung in sehr vielen Fällen nicht ausreichend sei. (tku)
BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 284/19
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