Provinzial spendet an Initiativen im Provinzial-Geschäftsgebiet
Der Provinzial Konzern spendet bis zu 1 Mio. Euro für Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine. Von diesem Geld steht die Hälfte unmittelbar bereit. Zusätzlich verdoppelt der öffentliche Versicherer Spenden aus der Belegschaft sowie aus seinem Agenturvertrieb bis zu einem Volumen von weiteren 500.000 Euro. Dazu wurde im Konzern ein Spendenaufruf gestartet. Das Geld soll gemeinnützigen und karitativen Initiativen im Provinzial-Geschäftsgebiet in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zugutekommen.
SIGNAL IDUNA hilft mit Leistungserweiterung
SIGNAL IDUNA wiederum unterstützt Menschen, die Geflüchtete privat und unentgeltlich aufnehmen, dadurch, dass die Leistungen der bestehenden Privathaftpflicht- und Hausratversicherung für die helfenden Kunden ohne Zusatzbeitrag erweitert werden. Während der Unterbringung im Zuhause der Versicherungsnehmer sowie in deren Zweit- oder Einliegerwohnung sind die Geflüchteten mitversichert. Sachschäden sind beispielsweise bis 5.000 Euro eingeschlossen. Mitgebrachte Haustiere sind ohne eine separate Tierhalterhaftpflicht miteingeschlossen. Auch bei der Hausratversicherung ist fremdes Eigentum mitversichert. Für Zweit- oder Einliegerwohnungen werden die Mobildeckung bzw. Außenversicherung für den Hausrat von Geflüchteten erweitert. Dies gilt zunächst bis 15.01.2023.
GKV
Darüber hinaus haben auch die gesetzlichen Krankenkassen ein Statement herausgegeben, in dem sie ihre Solidarität mit der Ukraine bekunden. Der GKV-Spitzenverband sagt: „Zur Solidarität gehört auch der Anspruch auf eine medizinische Versorgung. Wir werden als gesetzliche Krankenversicherung unser Bestes geben, um eine gute und zuverlässige gesundheitliche Versorgung der Flüchtlinge sicherzustellen.“ Daher arbeitet die gesetzliche Krankenversicherung mit Kommunen und Ländern zusammen. In mehreren Bundesländern besteht die Möglichkeit einer auftragsweisen Betreuung der Flüchtlinge durch die Krankenkassen. Hierzu muss auf Landesebene eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden (Landesrahmenvereinbarung nach § 264 Abs.1 SGB V). (lg)
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