Fingierte Verkehrsunfälle stellen ein wachsendes Problem auf deutschen Straßen dar. Der GDV schätzt, dass fast jeder zehnte Schaden manipuliert sein könnte. Doch was ist, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer Zweifel an der Schadenmeldung hat und nicht zahlen will? Laut einem Urteil des Landgericht Lübeck (LG) muss er dann beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. In einem Gerichtsprozess war dies zuletzt einem Versicherer nicht gelungen und das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung.
Unfall in Partynacht
In einer Frühsommernacht fand eine Party im Haus des Klägers statt. Gegen 2 Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das geparkte Auto des Gastgebers. Der Gastgeber forderte daraufhin Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des Gastes. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Unfall sei absichtlich herbeigeführt worden, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Laut Gericht kein fingierter Unfall
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Versicherung zur Zahlung des Schadensersatzes. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Unfall nicht absichtlich herbeigeführt wurde. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden befragt, und ein technischer Sachverständiger wurde hinzugezogen. Daraus hat sich für das Gericht ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Gastgebers gefahren sei und es keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Oftmals schwierige Beweisführung
Auf der Website des Gerichts wird zu den rechtlichen Hintergründen erläutert, dass bei einem Verkehrsunfall der Geschädigte beweisen muss, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist allerdings oft schwierig und meist nur dann möglich, wenn die Manipulation sehr klar ersichtlich ist. (bh)
LG Lübeck, Urteil vom 26.09.2024 – Az: 3 O 193/22
Bild: © Monkey Business – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können