Ein Versicherungsnehmer schloss über seinen Versicherungsmakler eine Pflegetagegeldversicherung ab. In den Versicherungsbedingungen war dabei auch die Möglichkeit einer Kindernachversicherung geregelt. Hierin hieß es, dass „ein zukünftig geborenes Kind“ mitversichert sei, wenn dies „mindestens zwei Monate nach der Geburt vermeldet“ werde. Versicherungsschutz bestehe danach auch hinsichtlich möglicher „Geburtsschäden sowie angeborener Krankheiten und Gebrechen“.
Versicherer lehnt Leistungen aus Pflegetagegeldversicherung ab
Etwa zwei Monate nach Vertragsschluss wurde die Tochter des Klägers geboren. Unmittelbar nach der Geburt wurde bei ihr eine linksseitige Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte (LKGS) diagnostiziert. Dies war bereits vor ihrer Geburt im Rahmen einer Pränataldiagnostik festgestellt worden. Aufgrund bereits durchgeführter Operationen besteht laut Medizinischem Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) mittlerweile bei dem Mädchen Pflegegrad II. Daraufhin beantragte der Kläger im Wege der Kindernachversicherung für seine Tochter Versicherungsschutz in der Pflegetagegeldversicherung. Als der Kläger kurz darauf Leistungen bei der Beklagten für seine Tochter geltend machte, forderte der beklagte Versicherer sowohl das Gutachten des MDK als auch die Untersuchungsergebnisse, welche während der Schwangerschaft erstellt wurden, an. Daraufhin hat der Versicherer jegliche Leistungen abgelehnt und die Antragsannahme der Pflegetagegeldversicherung sowie der Kindernachversicherung wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Laut Klausel werden Geburtsschäden aber übernommen
Doch das Landgericht Detmold (LG) teilte diese Auffassung des Versicherers nicht. Laut Urteil des LG sei die Pflegetagegeldversicherung mitsamt der Kindernachversicherung nicht wirksam angefochten worden. Beide Vertragsbestandteile bestünden demnach unverändert fort. Und auch eine arglistige Täuschung durch den Kläger hat das LG nicht festgestellt. Der Kläger hat den beklagten Versicherer weder bei Abschluss des Pflegetagegeldvertrags noch bei Abschluss der Kindernachversicherung arglistig getäuscht, heißt es im Urteil. Denn der Versicherungsnehmer war nicht zur Anzeige von pränatalen Untersuchungsergebnissen verpflichtet. Vielmehr betone die Klausel sogar ausdrücklich, dass Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen vom Versicherer übernommen werden. Außerdem hätte der Anbieter im Antragsformular nach etwaigen noch ungeborenen Kindern nicht gefragt. Der Pflegetagegeldversicherer muss demnach die vereinbarte Leistung von 65 Euro je Tag leisten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. (as)
LG Detmold, Urteil vom 14.06.2022 – Az. 02 O 123/21
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