Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im Oktober 2023 mit dem Fall eines Grundschullehrers zu beschäftigen, der im Mai 2020 einen Leistungsantrag bei seinem Versicherer stellte. Der Antrag bezog sich auf eine BU-Versicherung, die der Lehrer im Jahr 2012 abgeschlossen hatte. Bei Vertragsabschluss hatte er Gesundheitsfragen mit „nein“ beantwortet, die den Versicherer schließlich zur Ablehnung des Antrags veranlassten. Dagegen klagte der Lehrer vor dem Landgericht Leipzig (Az.: 3 O 1926/23), welches die Klage abwies. Die Begründung: Bereits aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger seine vorvertraglichen Anzeigepflichten arglistig verletzt habe. Der Lehrer wollte diese Entscheidung so nicht akzeptieren, ging in die Berufung und blitzte schließlich auch beim Oberlandesgericht Dresden ab.
Krankschreibung verschwiegen
Der Grundschullehrer hatte bei seinem Leistungsantrag angegeben, wegen psychovegetativer Erschöpfung, einer Anpassungsstörung und einer depressiven Episode nicht mehr arbeiten zu können. Bei der Leistungsprüfung stellte der Versicherer anhand von Arztauskünften fest, dass der Lehrer in verschiedenen Zeiträumen bereits wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wegen Rückenschmerzen und wegen Ischialgie krankgeschrieben war. Nur gab er dies bei Abschluss der BU-Versicherung nicht an. Aus Sicht des OLG Dresden kann das Verschweigen einer Krankschreibung als eine arglistige Täuschung des Versicherers angesehen werden. Als Leitsatz wird ergänzt, dass dies auch gelte, wenn der Krankschreibung eine Bagatellerkrankung zugrunde lag und die Krankschreibung nur erwirkt wurde, um den Belastungen eines Arbeitsverhältnisses zu entgehen.
Gesundheitsfrage nicht zu abstrakt
Um zu seinem vermeintlichen Recht zu kommen, führte der Lehrer zudem an, dass die Frage, ob in den letzten fünf Jahren Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus stattfanden, zu abstrakt sei. Auch das sahen die Richter anders: Für sie stellte diese Formulierung keine unzulässige Globalfrage dar. (bh)
OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2023, Az.: 4 U 789/23
Bild: © simona – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können