Am 10.08.2021 beschloss der Bundestag das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Für Versicherungsmakler ist insbesondere die Ergänzung von § 308 BGB von Bedeutung. § 308 BGB wird durch eine weitere Nummer ergänzt, welche Abtretungsausschlüsse, wie sie in vielen Maklerverträgen bisher Standard waren, ab dem 01.10.2021 jedenfalls gegenüber Verbrauchern verbietet. Vorher geschlossene Verträge bleiben von der Ergänzung jedoch unberührt. Gleichwohl ergibt sich für Versicherungsmakler ein Anpassungsbedarf bzgl. der Gestaltung ihrer zukünftigen Maklerverträge.
Einwilligung zur Telefonwerbung neu geregelt
Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Neueinführung des § 7a UWG. Nach dieser Regelung ist für die künftige Telefonwerbung bei Verbraucher nicht nur wie bislang eine vorherige Einwilligung notwendig, sondern diese ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers muss zudem dokumentiert und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Kommt es dazu, dass eine zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 UWG den Nachweis der Einwilligung verlangt, ist dieser unverzüglich vorzulegen. Auch diese Regelung tritt bereits am 01.10.2021 in Kraft. Aufgrund des baldigen Inkrafttretens ist es empfehlenswert bereits jetzt sich Einwilligungen zu Telefonwerbung in Schrift- oder Textform ausstellen zu lassen und diese in den Unterlagen aufzubewahren.
Über den Autor
Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich Vermittlerhaftung spezialisiert.
Bild oben: © magele-picture – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können