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18. November 2024
Urteil: Fußgänger müssen mit Glätte unter Laubschicht rechnen
Urteil: Fußgänger müssten mit Glätte unter Laubschicht rechnen

Urteil: Fußgänger müssen mit Glätte unter Laubschicht rechnen

Eine Frau rutscht auf einem Parkplatz auf Laub aus, bricht sich das Handgelenk und fordert Schmerzensgeld. Ein Gericht spricht ihr zwar 2.000 Euro zu, sieht aber auch ein Mitverschulden der Frau: Fußgänger müssen mit Glätte unter einer Laubschicht rechnen.

Der Herbst ist da, die Temperaturen sinken, und Straßen und Plätze sind von Laub bedeckt. In dieser Jahreszeit steigt die Gefahr von Rutschunfällen.

Eine derart herbstliche Lage wurde einer Frau in einer Stadt in Schleswig-Holstein zum Verhängnis. Die Frau parkte ihr Auto auf einem öffentlichen Parkplatz, der nur einmal im Jahr von der Stadt von Laub befreit wird. Sie rutscht aus, stürzt und bricht sich das Handgelenk. Daraufhin verlangte sie von der Stadt ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro, weil zu dem Zeitpunkt des Unfalls eine Reinigung des Areals nicht stattgefunden hatte.

Die Verletzte klagte dahingehend, dass auf dem Parkplatz Laub gelegen habe und sich darunter rutschiger Matsch befand. Ihrer Meinung nach hätte die Stadt Laub und Matsch entfernen müssen. Die Stadt beharrte darauf, dass die jährliche Reinigung des Parkplatzes ausreichend sei. Der Fall kam vor das Landgericht Lübeck (LG).

Das Gericht hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Zeugen bestätigten, dass auf dem Parkplatz viel Laub lag und es rutschig war. Die Stadt hätte das Laub also beseitigen müssen. In der Begründung heißt es, dass Flächen für den öffentlichen Verkehr entsprechend den Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden müssen. Gefahren durch liegen gebliebenes Laub sind ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Daher reiche es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen, die Reinigung müsse nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.

Allerdings sei die Frau für den Sturz mitverantwortlich, so das Gericht. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war. Deshalb erhielt sie auch nur ein gekürztes Schmerzensgeld zugesprochen. (bh)

LG Lübeck, Urteil vom 21.2.2024 – Az: 6 O 157/22

Bild: © Astrid Gast – stock.adobe.com