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Steuern & Recht
14. November 2024
Schnapspralinen als Ausrede für Fahruntüchtigkeit
Schnaps-Pralinen als Ausrede für Fahruntüchtigkeit

Schnapspralinen als Ausrede für Fahruntüchtigkeit

Ein Angeklagter behauptet, dass er wegen des Verzehrs mehrerer Schnapspralinen fahruntüchtig geworden sei. Das Gericht glaubt ihm aber nicht. Bei 1,32 Promille und zweifelhaften Erklärungen verurteilten die Richter ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit.

Das Amtsgericht Frankfurt (AG) lehnte die Aussage eines Angeklagten ab, der seine Fahruntüchtigkeit auf den Verzehr einiger Schnapspralinen zurückführte und behauptete, den Alkoholgehalt nicht bemerkt zu haben. Der Angeklagte war im Januar 2024 gegen drei Uhr morgens mit 1,32 Promille durch Hofheim am Taunus gefahren und nach Feststellungen des Gerichts nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass er seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Verurteilung zu Trunkenheit am Steuer

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Der Mann gab an, nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Auto eingeschlafen zu sein und von einem unbekannten Paar einen Beutel mit Vodka-gefüllten, Tischtennisball-großen Pralinen erhalten zu haben. Von diesen habe er acht oder neun gegessen, ohne den Alkoholgehalt zu bemerken.

Es hätten schon 132 „Mon-Chéri-Pralinen“ sein müssen

Das Gericht hielt die Angaben des Angeklagten nach der Beweisaufnahme für unglaubwürdig. Laut Sachverständigen hätte er für eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille etwa 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60%) konsumieren müssen – das entspricht mindestens 132 „Mon-Chéri“-Pralinen. Selbst wenn er statt der behaupteten neun Pralinen zwölf besonders große gegessen hätte, hätte jede mindestens einen „Shot“ hochprozentigen Alkohols enthalten müssen. Dass der Angeklagte die Alkoholfüllung dabei nicht bemerkt habe, sei „absolut fernliegend“ und als Schutzbehauptung einzustufen.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024, Az: 907 Cs 515 Js 19563/24

 

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