Ein Gastbeitrag von Enno Peters, Jurist, freiberuflicher Dozent und Trainer (u. a. für die Deutsche Makler Akademie)
Ein Unfall ist wie ein Paukenschlag – es ist ein Plötzlich von Außen Unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis, das eine dauerhafte Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Alternativ gilt als Unfallereignis auch eine erhöhte Kraftanstrengung, durch die ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule gezerrt oder zerrissen werden. Dabei ist eine erhöhte Kraftanstrengung eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. Diese Unfallbegriffe der Ziffern 1.3 und 1.4 der allgemeinen Unfallbedingungen privater Unfallversicherungen sollten bekannt sein und jedem Kunden erläutert werden können.
Eigenbewegung immer wieder Stein des Anstoßes
Allerdings ist die Frage, was denn nun eine nicht als Unfall zu bezeichnende „Eigenbewegung“, immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich sollen durch die Kapital- und/oder Rentenzahlung einer privaten Unfallversicherung die Nachteile eines Unfalls wirtschaftlich ausgeglichen werden. Dabei sind die individuellen Anforderungen hinsichtlich des Ausgleichs möglicher Einschränkungen der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit des Unfallopfers maßgeblich für die vereinbarten Leistungen. Verkürzt lässt sich das als „Geld gegen Knochen“ klassifizieren.
Die Gliedertaxe
Diese Verkürzung trifft aber nur für die als „Gliedertaxe“ bezeichneten prozentualen „Werte“ der Versicherungssumme für einzelne Körperteile zu. In diesem Bereich haben die Versicherungsunternehmen verschiedenste Gliedertaxen-Modelle ersonnen, die zielgruppenspezifisch zum Beispiel die Hände immer mit dem Maximalwert von 100% bewerten. Dies führt dazu, dass jede dauerhafte Schädigung der Funktionsfähigkeit der Hände und damit auch einzelner Finger immer zur Auszahlung der vollen Versicherungsleistung führt. Dabei spielt die Gefahrengeneigtheit der beruflichen Tätigkeit eine sehr maßgebliche Rolle für die Prämienhöhe.
Das „Äquivalenzprinzip“
Das als „Äquivalenzprinzip“ bezeichnete System der Abhängigkeit der Prämienhöhe vom gezeichneten Risiko der Versicherung schlägt sich daher in der Eingruppierung nach der beruflichen Tätigkeit nieder. So sind alle überwiegend körperlichen Tätigkeiten in der Berufsgruppe B, kaufmännische, verwaltende und leitende Tätigkeiten in der Berufsgruppe A zu finden. Nach Einführung der Unisex-Tarifierung in allen Versicherungsbereichen gilt diese Einteilung nun für alle Geschlechter. Vor dem 21.12.2012 gehörten Frauen immer in die Berufsgruppe A, unabhängig davon, ob sie einer körperlichen oder einer kaufmännischen, verwaltenden oder leitenden Tätigkeit nachgingen.
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