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1. Juli 2024
Unfall mit einem Rettungswagen endet mit Haftungsquote 50/50

Unfall mit einem Rettungswagen endet mit Haftungsquote 50/50

Nach einem Unfall zwischen einem Rettungswagen und einem Pkw, der bei grün eine Kreuzung überquerte, ging es um Schadensersatz. Ein Gericht entschied, dass der Schaden hälftig geteilt wird. Der Rettungsdienstfahrer hätte sicherstellen müssen, dass er von anderen Fahrern wahrgenommen wird.

Wenn sich ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nähert, ist vonseiten anderer Verkehrsteilnehmer Vorsicht geboten. Sie sind verpflichtet, Einsatzfahrzeugen unverzüglich Platz zu machen, indem sie nach rechts ausweichen oder anderweitig die Fahrbahn freigeben. Uneingeschränkte Vorfahrt hat der Rettungswagen aber nicht.

Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Urteil vom November 2023.

Bei dem Fall fuhren das Fahrzeug der Klägerin und das Notarzteinsatzfahrzeug der Beklagten zeitgleich auf eine ampelgeregelte Kreuzung in Wetzlar zu. Die Ampel für das Klägerfahrzeug sprang auf Grün, die Ampel für das Einsatzfahrzeug zeigte zu dieser Zeit Rot. Da das vor dem Klägerfahrzeug stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr, wechselte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf die linke Spur und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte er mit dem Einsatzwagen, welches mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fuhr. Bei beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. 

Die Klägerin begehrt 75% des Schadens von der Beklagten. In vorausgehender Instanz hat das Landgericht Limburg an der Lahn (LG, Urteil vom 17.5.2023 – Az. 1 O 153/20) eine hälftige Schadensteilung ausgeurteilt. Das OLG hat auf die Berufungen beider Parteien bestätigt, dass von einer Haftungsquote von 50% zu 50% auszugehen sei.

Rettungsdienstfahrer hat Sorgfaltspflicht verletzt

Die Richter urteilten, dass der Fahrer des Notarztwagens seine Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung von Sonderrechten verletzt habe. Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit. Dennoch komme den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu, führte das OLG aus.

Pkw-Fahrer beging erheblichen Verkehrsverstoß

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe allerdings ebenfalls einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen. Er habe nicht auf die Sirene des Rettungswagens geachtet. Er habe auch nicht beachtet, dass das vor ihm auf der rechten Spur stehende Fahrzeug mit Grund stehen geblieben sein könnte. „Ein umsichtiger Fahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet“, begründet das OLG weiter.

Angesichts des gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags habe das LG in seiner vorausgehenden Entscheidung von einer Haftungsquote von 50% zu 50% ausgehen dürfen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.11.2023 – Az. 17 U 121/23

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