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30. Mai 2018
Unfall an der Autobahnauffahrt: Wer hat Vorfahrt bei Stop-and-Go?

Unfall an der Autobahnauffahrt: Wer hat Vorfahrt bei Stop-and-Go?

Welche Vorfahrtsregeln gelten beim Stop-and-Go-Verkehr? Damit hat sich das OLG Hamm nun befasst. In einem aktuellen Fall war bei Stau ein Unfall im Bereich der Autobahnauffahrt passiert.

Auf der Autobahn gilt folgende Regel: Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt vor Fahrzeugen, die auf die Autobahn auffahren wollen. Doch gilt dies auch im Falle von „Stop-and-Go-Verkehr“ oder Stau? In einem aktuell vor dem OLG Hamm verhandelten Fall wurde klargestellt: Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, findet diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr. Trotzdem müssen Fahrer, die in dieser Situation auf die Autobahn auffahren, das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO beachten.

Unfall beim Einfädeln in den Stop-and-Go-Verkehr

Im konkreten Fall wollte ein BMW-Fahrer von einem Rasthof zurück auf die Autobahn. Dort staute sich der Verkehr. Vor dem Betroffenen fuhr ein weiterer Pkw, dem es gelang, in eine Lücke zwischen zwei Sattelzügen auf die rechte durchgehende Fahrbahn aufzufahren. Dieser Pkw musste dann wegen des vor ihm stehenden Sattelzuges anhalten. Der Betroffene BMW-Fahrer konnte deshalb nicht vollständig auf die Fahrbahnspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrbahn stehen. Beim Anfahren übersah ihn der nachfolgende Sattelzug. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

Standzeit des Verkehrs ist ausschlaggebend für Vorfahrtsregeln

Das OLG hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss klären, wie lange der Sattelzug bereits gestanden habe. Nach Angaben des Sattelzugfahrers seien dies etwa drei bis vier Minuten gewesen. Sollte tatsächlich eine so lange Standzeit geherrscht haben, so habe der betroffene BMW-Fahrer die Vorfahrt des Sattelzuges nicht missachten können. Dabei mache es für die Regelung des §18 Abs. 3 StVO keinen Unterschied, ob der Betroffene bereits ganz oder nur teilweise auf der Fahrbahn eingefädelt gewesen sei. Die Vorinstanz muss nun prüfen, inwieweit sich der Lkw in einer Fahrbewegung befunden habe, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn gewechselt sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2018, Az.: 4 RBs 117/18