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14. April 2022
Unerlaubte Werbeanrufe und Co.

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Unerlaubte Werbeanrufe und Co.

Unerlaubte Werbeanrufe und Co.

Werbung über sonstige Telemedien (Fax, E-Mail, SMS, Messenger)

Werbung über sonstige Telemedien sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig, wenn der Betroffene nicht zuvor darin eingewilligt hat. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmen wird hier nicht mehr vorgenommen. Es ist also immer eine vorherige Einwilligung erforderlich. Eine Ausnahme gilt gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1–4 UWG für E-Mail-Werbung, wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Dienstleistung erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Briefwerbung

Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich nicht als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG erweist, weil die Werbung trotz erkennbar gegenteiligen Willens hartnäckig fortgeführt wird. Der Werbeadressat muss dazu dem Absender zu erkennen gegeben haben, dass er eine derartige Werbung nicht wünscht.

Fazit

Versicherungsmaklern ist zu empfehlen, diese Grundsätze insbesondere bei Kaltakquisitionen und bei Akquisitionen zur Erweiterung bestehender Geschäftsbeziehungen zu berücksichtigen. Wenn auch in bestehenden und funktionierenden Geschäftsbeziehungen in der Regel nicht damit zu rechnen ist, dass zufriedene Kunden etwa bei Anrufen zwischen Vertragsverwaltung und Geschäftserweiterung feinsinnig unterscheiden, ist es dennoch sinnvoll, bei allen Kunden perspektivisch eine vom Maklervertrag getrennte und für den Kunden freiwillige, klare und verständliche Einwilligungserklärung für alle oder gegebenenfalls einzelne Telemedien zu erlangen. Die dauerhafte Ablage in der Kundenakte erfüllt zugleich die neue Dokumentationspflicht.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2022, S. 74 f., und in unserem ePaper.

Bild: © A Stockphoto –stock.adobe.com

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