Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Unangenehme Post. Der Versicherer schreibt dem Versicherungsmakler, dass der Kunde einen anderen Versicherungsmakler beauftragt habe und die Versicherungsverträge des Kunden deshalb zur nächsten Hauptfälligkeit in den Bestand des anderen Versicherungsmaklers übertragen würden. Der Kunde hat den Versicherungsmakler über die Beauftragung des anderen Maklers nicht informiert. Auf Befragen erklärt der Versicherer, er könne aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Informationen zum Sachverhalt geben.
Abschluss des Maklervertrages
Wenn Kunde und Makler sich einig sind, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll, entsteht ein Vertragsverhältnis, das als Maklervertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet wird. Meist wird der Maklervertrag ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) geschlossen. Es ist aber auch möglich, dass ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommt, ohne dass ausdrücklich ein Maklervertrag vereinbart wird. Das Problem dann: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können.
Beendigung des Maklervertrages
Die Beendigung des Maklervertrages erfolgt durch Aufhebung oder Kündigung des Vertrages. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Bei einer Kündigung durch den Kunden spielen Fristen keine Rolle. Der Maklervertrag wird als Vertrag über höhere Dienste angesehen. Der Kunde kann den Vertrag deshalb jederzeit kündigen, wenn er das für die Durchführung des Maklervertrages notwendige Vertrauen in den Versicherungsmakler verloren hat. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, d. h., er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.
Maklerwechsel
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Kunde den Versicherungsmakler wechselt. Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde umzieht oder mit der Beratung und Vermittlung des bisherigen Versicherungsmaklers nicht zufrieden ist und sich einen neuen Vertragspartner sucht. Ebenso kommt es vor, dass der Kunde von einem anderen Makler angesprochen wird, der bessere Leistungen verspricht.
Rechtlich bedeutet dies, dass der alte Versicherungsmaklervertrag mit dem bisherigen Makler durch Kündigung beendet und mit dem neuen Makler ein neuer Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen werden muss. In der Regel übernimmt der neue Makler auch die Verwaltung der bestehenden Versicherungsverträge. Er zeigt dann sein Maklermandat bei den Versicherern des Kunden an und bittet um Übertragung der Verträge in seinen Bestand und um Zahlung der Courtage. Soweit nach einer Prüfung der bestehenden Versicherungsverträge kein Änderungsbedarf besteht, laufen die Verträge ansonsten unverändert weiter.
Kündigung durch den neuen Makler
In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn der neue Makler den bestehenden Maklervertrag des alten Maklers im Namen des Kunden kündigt. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob der neue Makler eine Vollmacht des Kunden vorlegt, die auch zur Kündigung des Maklervertrages berechtigt. Die meisten der im Markt üblichen und verbreiteten Vollmachten stehen im Zusammenhang mit Vermittlung, Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen. Der zwischen Kunde und Makler abgeschlossene Maklervertrag ist kein Versicherungsvertrag. Deshalb wird eine herkömmliche Maklervollmacht in der Regel nicht ausreichen, die Kündigung des Maklervertrages durch den neuen Makler zu legitimieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Vollmacht eine Formulierung enthält, die den neuen Makler ausdrücklich dazu befugt, den alten Maklervertrag im Namen des Kunden zu kündigen. Wie bei jedem einseitigen Rechtsgeschäft ist es für die Wirksamkeit der Kündigung weiter nötig, dass der neue Makler die ihn legitimierende Vollmachtsurkunde dem bisherigen Makler im Original vorlegt. Anderenfalls kann der bisherige Makler die Kündigung als unwirksam zurückweisen (§ 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Seite 1 Und immer wieder Maklerwechsel
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