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10. Dezember 2024
Teilzeitbeschäftigten stehen gleiche Überstundenzuschläge zu
Teilzeitbeschäftigten stehen gleiche Überstundenzuschläge und -gutschriften zu

Teilzeitbeschäftigten stehen gleiche Überstundenzuschläge zu

Überstundenzuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Regelung, die Überstundenzuschläge nur für die Überschreitung der Vollzeit-Arbeitszeit vorsieht, diskriminierend ist. Teilzeitbeschäftigte bekommen damit mehr Rechte.

In Deutschland arbeiten fast 13 Millionen Menschen in Teilzeit – besonders hoch ist der Anteil bei Frauen. Doch auch bei Teilzeitbeschäftigungen werden Überstunden gemacht, allerdings ist in vielen Verträgen eine sogenannte Vollzeitquote bei Überstundenzuschlägen enthalten. Eine Frau, die Teilzeit im Rahmen eines Manteltarifvertrags arbeitet, hatte dagegen auch von ihrem Arbeitgeber verlangt, ihr Überstundenzuschläge gutzuschreiben. Als dies nicht geschah, klagte sie auf die Gutschrift, auf eine Entschädigung und machte geltend, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert werde, weil überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten. Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), welches der Frau nun in Übereinstimmung mit Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die verlangte Zeitgutschrift zugesprochen und ihr darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro zuerkannt hat.

Verstoß gegen die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Gemäß BAG ist eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Darum ging es in dem Fall

In dem Fall ging es um eine Pflegekraft, die bei einem Dialyseanbieter in Teilzeit arbeitete. Vollzeitbeschäftigte erhalten dort einen Überstundenzuschlag oder eine Zeitgutschrift bei Mehrarbeit. Das Arbeitszeitkonto der Frau wies Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Der beklagte Arbeitgeber hat der Klägerin für diese Zeiten in Anwendung von § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV (Manteltarifvertrag) weder Überstundenzuschläge gezahlt noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorgenommen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin verlangt, ihrem Arbeitszeitkonto als Überstundenzuschläge weitere 38 Stunden und 39 Minuten gutzuschreiben und die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes begehrt. (bh)

BAG, Urteil vom 05.12.2024 – Az: 8 AZR 370/20

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