Die Stuttgarter Lebensversicherung a. G. (Stuttgarter) darf eine bestimmte Klausel zu Stornokosten in fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nicht mehr verwenden. Laut Verbraucherzentrale Hamburg hat der Versicherer eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Hamburg die Verwendung der Klausel abgemahnt, weil sie diese für rechtswidrig hielt.
Klausel regelte den weiteren Abzug auf den Rückkaufswert bei Kündigung
Konkret regelte die Klausel einen weiteren „Abzug auf den Rückkaufswert“ bei einer Kündigung durch den Versicherten. Demnach konnte die Stuttgarter, sofern der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung überstieg, einen weiteren Abzug in Höhe von 1% der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen. Die Verbraucherschützer erläutern den Sachverhalt an einem Beispiel: Die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages beträgt 20.000 Euro. Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds sich über die Laufzeit gut entwickelt haben, beträgt der Rückkaufswert der Police nun 30.000 Euro. Kündigt der Versicherungsnehmer jetzt den Vertrag, so würde ihn diese Kündigung aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 Euro kosten, schlussfolgert die Verbraucherzentrale Hamburg.
Verbraucherschützer kritisieren mangelnde Transparenz
Doch nach geltender Rechtsprechung seien Stornoabzüge nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf (also der Kündigung) verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren, klärt die Verbraucherzentrale Hamburg auf. Solche Kompensationsgründe seien bei den Bedingungen der Stuttgarter Leben aber nicht gegeben. „Vielmehr verdient die Versicherung in unserem Beispiel einen außergewöhnlich hohen Betrag an der Kündigung. Die Kosten sind so hoch, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher sogar davon abhalten können, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Das ist für uns nicht hinnehmbar“, stellt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg klar. Darüber hinaus kritisieren die Verbraucherschützer fehlende Transparenz in den Verträgen. Denn es sei nicht im Sinne der Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssten, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel machen zu können.
Laut Versicherer sind rund 10.000 Verträge betroffen
Auf AssCompact-Nachfrage teilte die Stuttgarter mit, dass der betroffene Versicherungstarif bereits seit gut zehn Jahren geschlossen sei. Rund 10.000 Verträge seien von der beanstandeten Klausel betroffen. Die Stuttgarter rechtfertigt den Selektionsabschlag mit versicherungsmathematischen Gründen zum Schutz des Versichertenkollektives. Diese wurden auch gegenüber den Verbraucherschützern erläutert. Allerdings, so der Versicherer, habe sich die Verbraucherzentrale Hamburg auf diese Argumentation nicht eingelassen. „Da die Klausel formaljuristisch angreifbar war, haben wir die Unterlassungserklärung abgegeben“, erklärte die Stuttgarter. (as)
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