In der Realität ist die Zeit der Straf- bzw. Negativzinsen mittlerweile vorbei. Doch die juristische Auseinandersetzung um Strafzinsklauseln der Commerzbank wird vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landen. „Wir ziehen vor den BGH“, sagte Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg gegenüber der deutschen Presseagentur (dpa).
Zwar erhebt die Commerzbank seit Juli 2022 keine Verwahrentgelte mehr, nachdem die Europäische Zentralbank (EZB) die Negativzinsen für geparkte Gelder von Geschäftsbanken abgeschafft hat. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wertete in seiner Anfang Oktober verkündeten Entscheidung (Az. 3 U 286/22) die strittigen Bestimmungen als sogenannte Preishauptabreden. Und solche Hauptabreden sind stets von der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt.
Klausel sind für Kunden weder intransparent noch überraschend
Die Klauseln seien daher „weder intransparent noch überraschend“, befand das OLG. Demnach benachteiligen sie den Kunden nicht in unzulässiger Weise. Jeder Neukunde müsse sich klar und unmissverständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die Vereinbarung mit Bestandskunden diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Guthabenentgelts, so die Richter.
Ergänzend verweist der Senat darauf, dass die Klauseln gegenüber Neu- wie Bestandskunden selbst im Fall einer Inhaltskontrolle gemäß den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unwirksam wären. Sie benachteiligten den Sparer auch dann nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Anders als den Darlehensgeber treffe den Sparer keine durch Zahlung von Zinsen zu vergütende Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen. Folglich seien die Klauseln auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags unvereinbar.
BGH soll nun Klarheit schaffen
Mit ihrer Klage vor dem BGH wollen die Verbraucherschützer das Thema nun grundsätzlich juristisch klären lassen. Denn auch wenn die Gefahr von Negativzinsen aktuell als gebannt scheint, wolle man diesen Sachverhalt auch für die weitere Zukunft klären. Sollte die Erhebung von Negativ- oder Strafzinsen vor dem BGH für unzulässig erklärt werden, führe dies wohl zu Rückerstattungspflichten für viele Banken. (as)
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