Energetische Sanierungen sind ein wichtiger Baustein zur Verbesserung der Energieeffizienz und werden steuerlich gefördert. Doch wann greift die Steuerermäßigung? Der Bundesfinanzhof musste über den Fall eines Ehepaares entscheiden, das eine Heizungsmodernisierung in Raten zahlte.
Das klagende Ehepaar modernisierte 2021 die Heizung ihres Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels. Die Kosten für Lieferung und Montage betrugen über 8.000 Euro, inklusive Monteur- und Fachhelferstunden. Ab März 2021 zahlten sie monatlich 200 Euro, sodass bis Jahresende 2.000 Euro beglichen waren. Das Finanzamt verweigerte die beantragte Steuerermäßigung für 2021 und stellte klar, dass diese erst nach vollständiger Zahlung, also 2024, möglich sei. Das Finanzgericht und der BFH bestätigten diese Ansicht.
Laut BFH-Urteil kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag vollständig an den Leistungserbringer gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG verlangt zudem eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten Angaben. § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG fordert ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgt. Solange die Rechnung nicht vollständig beglichen ist, liegt der erforderliche Abschluss der Maßnahme gemäß § 35c Abs. 1 EStG nicht vor, weshalb auch Teilzahlungen aus 2021 nicht berücksichtigt werden.
Der BFH weist darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen möglich ist. Diese Vorschrift begünstigt jedoch nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, ist eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
BFH, Urteil vom 13.08.2024 – Az: IX R 31/23
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