Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Auf Einkünfte oberhalb dieser Bemessungsgrenze fallen dann keine Sozialabgaben mehr an. Ist das Bruttogehalt also höher als die jeweilige Bemessungsgrenze, führt das nicht zu höheren Beiträgen. Einmal pro Jahr passt die Bundesregierung die BBG an. Ihre Entwicklung hängt von der durchschnittlichen Lohnsteigerung des Vorjahres ab. Wie hoch liegen also die BBG im Jahr 2022?
BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung ist für 2022 nicht mehr nach Ost und West unterteilt. Die Bemessungsgrenze liegt monatlich nun bei 4.837,50 Euro brutto und jährlich bei 58.050 Euro brutto. Diese Bemessungsgrenze ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Ab dieser Grenze können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig wählen, ob sie sich privat statt gesetzlich krankenversichern möchten. Diese Versicherungspflichtgrenze liegt 2022 im Monat bei 5.362,50 Euro brutto und im Jahr bei 64.350 Euro brutto.
BBG in der Rentenversicherung
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt in Westdeutschland 7.050 Euro pro Monat, in Ostdeutschland 6.750 Euro. Die BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung wiederum beträgt 8.650 Euro (West) und 8.350 Euro (Ost). Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt. Wer also 2022 ein Bruttogehalt über genau 38.901 Euro erhält, bekommt dafür einen Entgeltpunkt in der Rentenversicherung gutgeschrieben.
BBG in der Arbeitslosenversicherung
Die BBG in der Arbeitslosenversicherung betragen in Westdeutschland 7.050 Euro brutto und in Ostdeutschland 6.750 Euro brutto im Monat.
Berechnungsgrundlagen
Die Rechengrößen bilden die in der Corona-Pandemie bedingte Lohnentwicklung ab. Die Grundlage der jährlichen Berechnung der BBG West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei –0,34%. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird aus dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz abgeleitet. Dort wurden die Umrechnungswerte für die Rechengrößen Ost für 2019 bis 2024 bereits endgültig festgelegt. Für die Gesetzliche Krankenversicherung ist die bundesweite Einkommensentwicklung maßgebend. Hier lag der Wert im Jahr 2020 bei –0,15%. (as)
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