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29. März 2021
Sofortrente: Hohe Kosten bei Vertragswiderruf sind unzulässig

Sofortrente: Hohe Kosten bei Vertragswiderruf sind unzulässig

Im Rechtsstreit um eine Sofortrente hat die Allianz eine Schlappe gegen die Verbraucherzentrale Hamburg eingesteckt. Der Versicherer darf laut Urteil des OLG Stuttgart im zugrunde liegenden Fall keine 139 Euro pro Tag seit Vertragsschluss einbehalten, wenn der Vertrag widerrufen wird – das käme einer Vertragsstrafe gleich.

Innerhalb einer gesetzten Widerrufsfrist kann ein Versicherungsvertrag normalerweise rechtsgültig widerrufen werden, ohne dass dem Versicherungsnehmer dabei nennenswerte Kosten entstehen. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. So geschehen im Fall einer damals 84-jährigen Frau, die 2016 eine Sofortrente bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abgeschlossen hatte. Falls sie den Vertrag widerrufen sollte, behielt sich die Allianz vor, für jeden Tag seit Vertragsschluss bis zum Widerruf ungefähr 139 Euro einzubehalten.

Widerruf kann über 4.100 Euro kosten

Die Frau hatte 2016 einen Betrag von 50.000 Euro in das Produkt „Allianz PrivatSofortRente“ investiert. Jährlich sollte sie eine Rente von knapp 4.200 Euro erhalten. Des Weiteren umfasste der Vertrag eine Leistung im Todesfall. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurden der Frau 30 Tage Widerrufsrecht eingeräumt. Jedoch mit einer Einschränkung: Für jeden Tag ab Vertragsschluss bis zum Widerruf sollte sie 138,89 Euro für ihren bestehenden Versicherungsschutz bezahlen. Ein Widerruf am letztmöglichen Tag hätte dementsprechend mehr als 4.166 Euro gekostet und somit fast der in Aussicht gestellten jährlichen Rentenrate entsprochen.

Tagessatzhöhe unzulässig

Die Frau wandte sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, die stellvertretend gegen die Allianz auf Unterlassung klagte. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart geht zwar hervor, dass die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft war, die Allianz jedoch trotzdem nicht 139 Euro pro Tag bis zum Widerruf verlangen darf.

Betrag darf nicht einer Vertragsstrafe gleichkommen

Die Berechnungsformel, aus der sich der Tagessatz von 139 Euro ergeben hat, sei zwar nicht grundsätzlich unzulässig, aber dürfe nicht einzelfallunabhängig angewandt werden, urteilte das OLG Stuttgart. Die Formel benachteilige Menschen im hohen Alter unverhältnismäßig. Ein Tagessatz dürfe nicht derart hoch angesetzt werden, dass er einer Vertragsstrafe gleichkomme.

Allianz hat Formel bereits überarbeitet

Die Allianz wiederum sieht das Urteil des OLG gelassen, da die Berechnungsverfahren bereits vor Jahren angepasst worden seien und eine vergleichbare Konstellation künftig ausgeschlossen sei. Der Sonderfall sei schließlich nur deshalb zustande gekommen, weil die Allianz früher eine geschlechtsunabhängige Lebenserwartung von 85 Jahren zugrunde gelegt habe. (tku)

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 – 2 U 565/19

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