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24. Juni 2011
Social Media Parties bei Vandalismus nicht versichert

Social Media Parties bei Vandalismus nicht versichert

Social Media Plattformen wie Facebook, StudiVZ und Co. werden immer häufiger für die Verabredung zu spontanen Partys genutzt. Durch das Schneeballsystem hat es bereits öfter Fälle gegeben, bei denen zahlreiche ungebetene Gäste und Randalierer auf den Festen erschienen. Die Gefahr, dass dabei Schäden entstehen, die nicht versichert sind, ist groß.

Randale auf Social Media Parties: Zahlt die Versicherung?...

Social Media Plattformen wie Facebook, StudiVZ und Co. werden immer häufiger für die Verabredung zu spontanen Partys genutzt. Durch das Schneeballsystem hat es bereits öfter Fälle gegeben, bei denen zahlreiche ungebetene Gäste und Randalierer auf den Festen erschienen. Die Gefahr, dass dabei Schäden entstehen, die nicht versichert sind, ist laut Volker Samel, Zurich Experte für Sachversicherungen, groß: „Entwickelt sich eine Social Media-Party zu einer ’Hausabrissparty’, übernimmt keine Hausratversicherung den entstandenen Schaden zerstörter Einrichtungsgegenstände“. Bei unkalkulierbaren Schäden, die durch eine ausgeartete Social Media-Party meist mutwillig begangen werden, spricht man aus Versicherungssicht von Vandalismus. Volker Samel: „Der Einladende geht hier mit Anlauf ein nicht versicherbares Risiko ein, da eine Hausratversicherung reine Vandalismusschäden grundsätzlich nicht abgedeckt. Diese sind lediglich als Folgeschaden durch vorherigen Einbruchdiebstahl abgesichert. Ein Versicherer übernimmt somit keine Kosten für zertrümmertes Mobiliar durch randalierende Gäste.“

Gefahr durch „Was machst du gerade?“-Funktion

Auch die beliebte „Was machst du gerade?“-Funktion birgt Gefahren, die schlichtweg unterschätzt werden. Nutzer, die ihre Hausanschrift sichtbar machen und der Welt mitteilen, dass ihr Mallorca Urlaub morgen startet, machen Einbrechern leichtes Spiel. „Meldungen wie diese verletzen in Sachen Versicherungsschutz ganz klar die Vorsorgepflicht“, berichtet Experte Samel. „Der Nutzer verkündet mit seinem Status seine Abwesenheit und liefert dem Einbrecher gleichzeitig seine genaue Adresse. Das gleicht schon fast einer persönlichen Einladung zur Straftat.“ Kommt es in der Folge zum Einbruchdiebstahl, kann der Versicherer die Leistung aufgrund grober Fahrlässigkeit kürzen und sogar die Leistung verweigern.