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2. März 2023
Sind Versicherungsmakler mit Poolanbindung rentenversicherungspflichtig?

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Sind Versicherungsmakler mit Poolanbindung rentenversicherungspflichtig?

Sind Versicherungsmakler mit Poolanbindung rentenversicherungspflichtig?

Ein umstrittenes Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das eine Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler mit Poolanbindung bestätigt, hatte 2016 für Unruhe und Aufregung bei Pools und mit ihnen kooperierenden Versicherungsmaklern gesorgt. Jetzt gibt es eine überzeugende Gegenreaktion eines anderen Gerichts.

Ein Artikel von Norman Wirth, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte

Die Rentenversicherungspflicht von Versicherungsmaklerinnen und -maklern ist kein neues Thema. Sie war bereits wiederholt Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Denn 1998 wurde mit § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI eine Versicherungspflicht für so­genannte „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ eingeführt. Um gleich ein häufiges Missverständnis klarzustellen: Dieser „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ hat nichts zu tun mit dem sogenannten „Scheinselbstständigen“, der vollständig wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. „Arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ sind und bleiben Selbstständige, wie dies in der Regel Versicherungsmaklerinnen und -makler sind.

Klage gegen DRV im Jahr 2016

Im konkreten Fall aus 2016 hatte ein Versicherungsmakler gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung geklagt, die ihn zur Sozialversicherung angemeldet hatte. Der Makler hatte in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt rund 90% seines Umsatzes über einen angeblichen Maklerpool erzielt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte argumentiert, dass der Makler durch seine fast ausschließliche Anbindung an dieses Unternehmen im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war und somit sozialversicherungspflichtig sein müsste.

Das Bayerische Landessozialgericht gab der DRV in seinem Urteil vom 28.11.2016 (Az.: L 1 R 679/14) recht. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsmakler im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war. Denn durch seine starke Bindung an den angeblichen Maklerpool und dessen Vorgaben sei er in seiner unternehmerischen Tätigkeit eingeschränkt und könne somit keine eigenständige Tätigkeit ausüben. Dadurch fehlte es an einem entscheidenden Merkmal der Selbstständigkeit, nämlich der unternehmerischen Freiheit.

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Seite 3 Kein Auftragsverhältnis zwischen Pool und Makler

 
Ein Artikel von
Norman Wirth