Zwei Reisende, die vom Airport Frankfurt am Main aus in die Dominikanische Republik fliegen wollten, haben die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen eines verpassten Flugs in Anspruch genommen. Die Bundesrepublik organisiert die Sicherheitskontrolle am Frankfurter Flughafen. Die Abflugzeit der Kläger war um 11:50 Uhr, das Boarding begann um 10:50 Uhr, das Gate schloss um 11:30 Uhr. Die Kläger passierten die Sicherheitskontrolle aber zu spät, das Boarding war bereits abgeschlossen, als sie den Flugsteig erreichten. Deshalb verlangten sie Entschädigung für die entstandenen Kosten der Ersatztickets und der zusätzlichen Übernachtung. Sie argumentierten, dass die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen sei. Es sei zu unzumutbaren Wartezeiten gekommen.
Das Landgericht hat die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun auch keinen Erfolg: Die Bundesrepublik Deutschland habe zwar bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichten verletzt, insbesondere nicht zu wenig Personal für die Sicherheitskontrolle eingesetzt, führte das OLG aus. Trotzdem stehe den Klägern ein Schadensersatzanspruch zu:
Die Kläger seien rechtzeitig auf dem Flughafen erschienen. Gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge sollten sie sich zwei Stunden vor Abflug zum Check-in einfinden. Die Kläger hätten unstreitig den Check-in bereits um 9:00 Uhr absolviert. Von dort hätten sie sich nach Bekanntgabe des Gates zur Sicherheitskontrolle begeben und spätestens um 10:00 Uhr in die dortige Warteschlange eingereiht. Auch dies sei rechtzeitig gewesen. Bis zum Ende der Boardingzeit verblieben dann noch 90 Minuten. Es gebe keine dem OLG bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte, dass dieser Zeitraum nicht hinreiche.
Den Klägern könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Check-in zu lange verweilt hätten. Der Fußweg sei in ca. 15 Minuten zu bewältigen gewesen. Der Flugsteig sei auf den Bordkarten nicht aufgedruckt gewesen und um 9:00 Uhr noch nicht auf den Anzeigetafeln bekannt gegeben worden. Ein erhebliches „Vertrödeln“ der verbliebenen Zeit nach dem Check-in sei nicht feststellbar. Zwar hätten die Kläger noch in einem Bistro Café und Gebäck erworben und danach die Toilette aufgesucht. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies besonders viel Zeit in Anspruch genommen habe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (ad)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2022 – 1 U 220/20
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