Honorarberatung durch Versicherungsmakler
Schon lange gibt es in Maklerkreisen das Bestreben, neben der Courtage weitere Einnahmequellen zu erschließen, wenn dem Aufwand des Maklers keine oder keine auskömmliche Courtage entgegensteht. Da im früheren Recht die Berechnung und Vereinnahmung von Honoraren für Versicherungsberatung den Versicherungsberatern vorbehalten war, kam die Idee auf, Tätigkeiten des Maklers unter dem Begriff Honorarberatung zu bepreisen. Der Begriff ist natürlich eine Leerformel, weil nicht über Honorar beraten wird und im Übrigen offen bleibt, worüber beraten wird. Ungeachtet dessen werden in der Praxis Tätigkeiten gegen Honorar – rechtlich unsauber – als Honorarberatung bezeichnet, ohne näher auf die Tätigkeiten einzugehen. Über die Zulässigkeit der Honorarberatung wurde lange gestritten. Heute ist jedenfalls klar, dass sie dann unzulässig ist, wenn der Gegenstand der Honorarberatung gegen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstößt. Die Bezeichnung Honorarberatung sollte perspektivisch vermieden und durch einen präziseren, moderneren Begriff ersetzt werde.
Servicevereinbarungen
In letzter Zeit werden von Anwälten und Dienstleistern sogenannte Servicevereinbarungen als neue und zur Umsatzsteigerung geeignete Vergütungsform in den Medien beworben. Darunter versteht man die Bepreisung von Leistungen des Maklers für den Kunden, die über die gesetzlichen Pflichten des Maklers hinausgehen und deshalb durch Courtage nicht abgegolten werden. Hier stellt sich vor allem die Frage der Abgrenzung der zusätzlichen Leistungen von den gesetzlichen Pflichten. Anwälte und Maklerorganisationen bieten dazu Checklisten und Musterverträge an.
Auffällig ist, dass die Notwendigkeit zur Vereinbarung von Servicevereinbarungen von den Anbietern einfach unterstellt wird. Kostensteigerungen durch Digitalisierung und Dokumentation bei gleichzeitigen Kürzungen der Vergütung seien quasi nur durch den Einsatz von Servicevereinbarungen aufzufangen. Makler, die sich aus guten Gründen nicht für Servicevereinbarungen interessieren, werden pauschal diskreditiert („Die Blockade sitzt im Kopf des Maklers selbst“). Gleichzeitig werden (natürlich!) Spezialdienstleistungen (Infrastruktur, Inkasso) selbstlos angeboten.
Betriebswirtschaftlich auch nur einigermaßen versierte Makler werden nur Kundenbeziehungen eingehen, deren Gesamtcourtageaufkommen einen adäquaten Deckungsbeitrag für das Maklerunternehmen gewährleistet. Makler, denen dies nicht gelingt, werden Schwierigkeiten haben, zusätzliche Services gegen Entgelt zu platzieren, bieten doch professionelle Makler häufig vergleichbare Leistungen ohne zusätzliche Gebühren.
Wandel des Berufsbildes
Im Zuge der europäischen Regulierung der Versicherungsvermittlung hat sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers gewandelt. Das frühere Verständnis der „Vermittlung“ – Einwirken auf die Willensbildung des Kunden zum Abschluss eines Versicherungsvertrages – hat sich zu einem modernen, weiten Vermittlungsbegriff entwickelt, der die vier Module Beratung, Vorbereitungshandlungen, Abschluss von Versicherungsverträgen und Mitwirken bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), § 1a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz) umfasst.
Nachdem sich im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der IDD das ursprünglich geplante Verbot von Vergütungen an Makler durch Kunden nicht durchsetzen konnte, ist klar, dass Makler Vergütungen von Versicherern und/oder Versicherungsnehmern entgegennehmen können. Er muss dies nur in der Erstinformation entsprechend mitteilen. Und nachdem der EuGH klargestellt hat, dass jedes der vier Module der Vermittlung für sich genommen eine Tätigkeit der Vermittlung darstellt, muss in einem modernen Vergütungssystem im Grundsatz möglich sein, dass jedes der vier Module vom Makler bepreist und vom Versicherungsnehmer und/oder vom Versicherer bezahlt werden kann.
Zu Recht weist AfW-Vorstand Wirth darauf hin, dass im Vergütungsrecht alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Und das ist nur der Fall, wenn der Makler eine nicht von § 34d Gewerbeordnung gedeckte Rechtsdienstleistung gegen Entgelt erbringt und in Rechnung stellt.
Fazit: Besser wäre ...
Servicevereinbarungen sind erst mal und vorrangig eher ein Geschäftsmodell für Berater und Dienstleister. Aber wer es mag, kann sich daran versuchen. Besser und auch besser zu kommunizieren wäre es – auch im Lichte der Diskussion über die Unabhängigkeit des Maklers – allerdings, wenn die Maklerschaft sich ein dem geänderten Berufsbild angepasstes, ganzheitliches Vergütungssystem erarbeitet und etabliert.
Über Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2023 und in unserem ePaper.
Bild: © Dilok – stock.adobe.com
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