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9. September 2021
Servicegebührenkonzepte – Das sollten Makler beachten

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Servicegebührenkonzepte – Das sollten Makler beachten

Darf ein Makler gegen Gebühr eine zusätzliche Serviceleistung anbieten, aufgrund der die Fondspolice des Kunden hinsichtlich ihrer Wertentwicklung überwacht und der enthaltene Fonds ggf. ausgetauscht wird? Rechtsanwalt Jürgen Evers erklärt, bis zu welchem Punkt Maklern eine Rechtsberatung ihrer Kunden gestattet ist.

Das OLG Bremen hatte sich damit zu befassen, ob Makler Verbrauchern Entgelte für Leistungen bei der Betreuung von Fondspolicen berechnen dürfen. Die Leistungen hatten die Überwachung der Wertentwicklung der Fonds und gegebenenfalls den Austausch derselben in den fondsgebundenen Lebensversicherungen der Kunden zum Gegenstand.

Was war im Streitfall passiert?

Der Kunde verlangte vom Makler Entgelte zurück, die er auf der Grundlage einer Police-Guard-Vereinbarung gezahlt hatte. Mit dieser Vereinbarung ließ sich der Makler ein Honorar dafür versprechen, dass er die Aktienfonds des Kunden aus dessen fondsgebundenen Lebensversicherungen überwacht und für den Fall, dass der Rücknahmekurs unter eine vereinbarte Toleranzschwelle fällt, einen „Vermögens-Shift“ vermittelt. Dabei wurde der angelegte Betrag von dem ursprünglichen Aktienfonds in einen vereinbarten Renten-, Immobilien- oder Geldmarktfonds umgeschichtet. Bei einem erneuten Anstieg der Kurse des ursprünglichen Aktienfonds über den vertraglich definierten Schwellenwert sollte wiederum ein „Vermögens-Shift“ zurück in den ursprünglichen Aktienfonds erfolgen. Der Kunde meinte, die Leistung dürfe nur von einem Versicherungsberater gegen Entgelt erbracht werden.

OLG Bremen sieht Tätigkeit von Erlaubnis gedeckt

Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Leistungen des Maklers von der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO gedeckt sind. Die Tätigkeit des Maklers, das bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung angesparte Vermögen von einem in ein anderes Finanzprodukt umzuschichten, sei auch auf die Änderung der Fondspolice und damit eines Versicherungsvertrages gerichtet, weil der Versicherer die Änderung vornehmen und billigen müsse.

Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages

Dass sich die Tätigkeit nicht auf den Abschluss einer (neuen) Versicherung richte, sondern auf den Abschluss einer Vereinbarung zur Änderung einer bestehenden Versicherung, stehe eine Maklerleistung nicht entgegen. Beim Austausch der Finanzinstrumente in der fonds­gebundenen Lebensversicherung gehe es um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für den Kunden. Dies sei genauso zu sehen wie die Vermittlung eines Tarifwechsels in der Krankenversicherung. In dem Austausch des Finanzproduktes, in das die Lebensversicherung investiere, liege eine Änderung des Versicherungsvertrages. Deshalb sei ein Vertrag, der auf Vermittlung einer Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages im Auftrag des Kunden gerichtet sei, als Maklervertrag im Sinne des § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO, § 59 Abs. 3 VVG anzusehen.

Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung

Zudem stehe auch der betreuende Aspekt der Vereinbarung der Einordnung nicht entgegen. § 34d Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GewO regele ausdrücklich, dass Versicherungsvermittlung auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen umfasse. Auch wenn das Geschäft des Maklers hauptsächlich in der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungen bestehe, könne es auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfassen und daher als Dauerschuldverhältnis fortbestehen.

Erlaubnisfreie Nebenleistung

Im Übrigen wäre dem Vertrag selbst dann nicht die Wirksamkeit zu versagen, wenn er gegen die Vorschrift des § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO verstoßen würde. Anders als bei der Verletzung gewerbepolizei­licher Vorschriften sei zwar ein Vertrag, der eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit zum Gegenstand habe, einschließlich Honorarabrede gemäß § 134 BGB, nichtig, soweit nicht nur eine geringfügige Überschreitung von nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz eingeräumten Befugnissen vorliege. Die Tätigkeit des Maklers, den Kunden über die Möglichkeit der Änderung des Finanzproduktes im Rahmen eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages zu beraten, sei jedoch als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubnisfrei zulässig. Nebenleistung könne auch eine beratende Tätigkeit sein, ohne die die eigentliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß auszuführen wäre. Maßgeblich dafür, ob eine Leistung statthaft ist, sei, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden könne.

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Ein Artikel von
Jürgen Evers