Weitere Voraussetzung für Stundung erfüllt
Auch die weitere Voraussetzung, dass der Erwerber die Schenkungsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte, sei im Streitfall erfüllt. Der Rechtsanspruch auf Stundung sei nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die Steuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen könne. Die Frau sei nicht in der Lage, die Steuer aus der Schenkung zu bestreiten, weil sie das Grundstück nur unter Nießbrauchvorbehalt und daneben kein weiteres Vermögen erhalten habe. Auch das eigene Vermögen der Klägerin reiche nicht für die Begleichung der Schenkungsteuer aus. Das hätten die eingereichten Unterlagen zweifelsfrei ergeben. Selbst eine Veräußerung der weiteren vorhandenen Immobilien hätte wegen der hohen hierauf lastenden Grundschulden nicht zu einer Steigerung der Liquidität geführt.
Finanzierungsmöglichkeiten am freien Kapitalmarkt entscheidend
Die Stundungsbedürftigkeit folge nach Überzeugung des Gerichts bereits daraus, dass die Frau nicht imstande war, bei ihrer Bank einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen zu erhalten. Die Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG würden überspannt, wenn ein Erwerber gehalten wäre, sich jenseits des üblichen Kapitalmarkts zu refinanzieren – beispielsweise durch Unterstützungsleistungen von Familie und Freunden. Das Finanzamt könne auch nicht einfach die Tante zur Begleichung der Schenkungsteuer heranziehen. Das hätte im Ergebnis zur Folge, dass eine Stundung bei einem Erwerb unter Lebenden fast immer ausgeschlossen wäre. Die wirtschaftliche Situation des Schenkenden sei für eine Stundung beim Beschenkten irrelevant. (tku)
FG Münster, Urteil vom 11.03.2021 – 3 K 3054/19 AO
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