In einem Wohnhaus im Taunus fror im Winter eine Wasserleitung an der Außenwand ein, die auch für die Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss genutzt wurde. Der Hauseigentümer beauftragte einen Heizungs- und Sanitärinstallateur, die Leitung zu reparieren. Dieser kappte die Leitung im Kellergeschoss und entfernte den Wasserhahn an der Loggia, wobei er die dortige Holzverkleidung öffnete. Hinter der Verkleidung befand sich ein Hohlraum, den der Installateur nach Abschluss der Arbeiten offen ließ.
Etwa zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach und entdeckte, dass sich Waschbären eingenistet hatten. Er informierte den Installateur, der die Holzverkleidung provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Geräusche zu, und ein Kammerjäger fand vier junge Waschbären und deren Mutter hinter der Verkleidung. Der Hauseigentümer ließ schließlich die Verkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner erneuern.
Holzarbeiten keine Hauptleistungspflicht eines Heizungsinstallateurs
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG) forderte der Hauseigentümer vom Installateur Ersatz der Kosten für Kammerjäger und Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht begründete, dass das fachgerechte Verschließen der Holzverkleidung nicht zur Hauptleistungspflicht des Heizungsinstallateurs gehöre und solche Arbeiten in den Bereich eines Schreiners fallen. Auch eine mündliche Vereinbarung über das Verschließen konnte nicht festgestellt werden. (bh)
LG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2024 – Az: 2–02 O 578/23
Bild: © Marc Scharping – stock.adobe.com
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