Wem die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefällt, ist dennoch zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Das haben die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Geklagt hatte eine in Bayern wohnende Frau, die die Auffassung vertrat, dass die Beitragspflicht wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen müsse. In diesen Zusammenhang sei es daher die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen.
Rundfunkbeitrag garantiert die Möglichkeit des Rundfunkempfangs
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage in erster Instanz noch ab, lies jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies der BayVGH nunmehr aber zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Nutzung von gesetzlich vorgegebenen Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten
Die durch das Grundgesetz garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender, argumentierten die Richter am BayVGH weiter. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin nun innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (as)
BayVGH, Urteil vom 17.07.2023 – Az. 7 BV 22.2642
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