In der Praxis finden sich zahlreiche Unterschiede
Eine sehr sinnvolle Produkteigenschaft ist sicher auch die sogenannte Soforthilfe. In den Bedingungen liest sich das z. B. so: „Nach Vorlage des Versicherungsscheins und der amtlichen Sterbeurkunde der versicherten Person – bei verbundenen Leben einer der versicherten Personen – leisten wir eine Soforthilfe. […] Die gezahlte Sofortleistung verlangen wir unter keinen Umständen zurück.“ Mit anderen Worten: Es wird ein Teil der Versicherungsleistung, bspw. 10%, sofort erbracht, unabhängig vom Abschluss der Leistungsprüfung. Das dürfte für viele Hinterbliebene sehr beruhigend sein; hat man doch nach dem Tod eines Angehörigen oder Freundes meist genügend andere Sorgen und wird froh sein, wenn man die Beerdigungskosten, zumindest teilweise, aus der Soforthilfe decken kann.
Unter Umständen kann es auch hilfreich sein, wenn die versicherte Person bei Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten die Beiträge (vorübergehend) stunden kann. Hier sind jedoch in der Praxis die Regelungen sehr unterschiedlich. Der Stundungszeitraum variiert bei den einzelnen Anbietern und kann 12 oder auch 24 Monate betragen. Zudem muss bei einigen Gesellschaften ein bestimmtes Ereignis, z. B. die Inanspruchnahme von Elternzeit, eingetreten sein. Die Frage, ob bei einem bestimmten Angebot eine Stundungsmöglichkeit besteht, kann somit zwar grundsätzlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. In der Praxis finden sich zahlreiche Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung.
Vorsicht vor vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen
Daneben lässt sich beobachten, dass die Versicherer in der Breite versuchen, die Produkte attraktiver zu machen. Dazu greifen sie u. a. auf Produkteigenschaften wie einen Bau-, Pflege- oder Kinderbonus zurück. Möglicherweise wird auch abhängig vom konkreten Todesfallereignis eine höhere Versicherungssumme fällig.
Gerade aufgrund der eher geringen Prämienhöhen spielen auch diverse Regelungen rund um das Rauchverhalten eine Rolle. Die Frage „Raucher oder Nichtraucher?“ führt bei den meisten Gesellschaften zu unterschiedlichen Prämien, die sich durchaus signifikant unterscheiden können. Dementsprechend gibt es unter Umständen auch die Möglichkeit, dass ein Raucher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in den Nichtrauchertarif wechselt. Weiterhin wird die Möglichkeit, das Rauchverhalten während der Vertragslaufzeit nachzuprüfen, unterschiedlich gehandhabt.
Die aufgeführten Beispiele zeigen bereits, dass Risikoversicherungen eben doch nicht so gleich sind, wie vor allem Verbraucherschützer gerne glauben machen wollen. Wie bei anderen Produkten auch kommt es stets auf die individuelle Situation und die Wünsche des Kunden an.
Versicherte Person ist selbst nicht die Begünstigte
Daneben ist bei der Risikoversicherung jedoch noch ein weiterer Sachverhalt zu berücksichtigen. Die versicherte Person ist selbst nicht Begünstigte des Vertrages, aber dennoch verantwortlich dafür, dass die Gesundheits- und sonstigen Fragen im Antrag richtig ausgefüllt werden. Bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung werden somit die Hinterbliebenen/Begünstigten „bestraft“. Es verliert also nicht derjenige seinen Versicherungsschutz, der bestimmte Vorerkrankungen verschwiegen hat, sondern bspw. dessen Ehefrau und Kinder, die mit der Versicherung eigentlich abgesichert werden sollten. Erschwerend hinzu kommt, dass sich nach dem Tod der versicherten Person derartige Streitigkeiten möglicherweise auch nur noch schwer oder gar nicht klären lassen.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2024 und in unserem ePaper.
Bild: © Day Of Victory Stu. – stock.adobe.com
Seite 1 Risikoversicherungen – Hauptsache billig?
Seite 2 In der Praxis finden sich zahlreiche Unterschiede
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können