Bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen in Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens gilt per Gesetz eine Deckelung der Abschlussprovision. Seit 01.07.2021 ist die Courtage auf 2,5% der versicherten Darlehenssumme begrenzt. Doch inwieweit könnte auch bei Risikolebensversicherungen ein Provisionsdeckel greifen, die aber gar kein Darlehen absichern sollen? Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wollte das nun genauer wissen und hat eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt – und die Antwort der Bundesregierung liegt nun vor.
Bundesregierung schränkt Gültigkeit des Provisionsdeckels ein
Darin hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass eine Risikolebensversicherung grundsätzlich als Restschuldversicherung einzuordnen sei, wenn sie die Merkmale nach § 7 Nr. 34c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfülle. Dabei sei es laut Antwort der Bundesregierung auch unerheblich, ob die Risikolebensversicherung über die Absicherung des Darlehens hinaus weitere Leistungen wie z. B. eine Zahlung an die Hinterbliebenen bei Tod des Versicherungsnehmers vorsieht oder andere Risiken deckt. Allerdings reiche laut Bundesregierung einzig ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Gewährung eines Darlehens nicht für eine Deckelung der Provision aus. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) hat unterdessen die klarstellende Antwort der Bundesregierung begrüßt: „Damit kommen all diejenigen Unternehmen in Erklärungsnot, die meinen, Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen kürzen zu müssen, wenn diese allein zeitnah zur Gewährung eines Darlehens abgeschlossen wurden“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz.
Provisionsdeckel greift nur in bestimmten Fällen
Die Antwort der Bundesregierung stellt aber klar, dass ein Provisionsdeckel (nach § 50a VAG) dann greift, wenn eine Risikolebensversicherung tatsächlich auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist und daher einzig als Restschuldversicherung den Ausfall von laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen durch den Kreditnehmer absichern soll. „Auf eine Risikolebensversicherung, welche gerade nicht die konkrete Ablösung des Darlehens- oder sonstigen Geldbetrages oder die Bedienung der laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen, sondern lediglich eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Berechtigten vorsieht, ist daher ein Provisionsdeckel nach § 50a VAG nicht anwendbar“, heißt es im Antwortschreiben der Bundesregierung an die CDU/CSU-Fraktion. (as)
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