Die Restkreditversicherung ist wieder mal Zankapfel zwischen den deutschen Versicherern und der Bundespolitik. Der Grund sind kürzlich getroffene Änderungen am Zukunftsfinanzierungsgesetz, die auch die Restschuldversicherung betreffen. Der Gesetzgeber hierzulande plant nämlich die Einführung einer siebentägigen Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages und dem einer Restkreditversicherung.
Neuregelung verstößt gegen EU-Recht
Doch laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) verstoße diese Neuregelung gegen die bereits verabschiedete EU-Verbraucherkreditlinie. Diese sei nämlich „maximalharmonisierend“. Das bedeutet, dass damit nationale Wahlmöglichkeiten nicht bestehen würden, heißt es vom GDV. „Für uns ist diese themenfremde Ausweitung des Gesetzes nicht nachvollziehbar“, kommentiert Jörg Asmussen, GDV-Hauptgeschäftsführer, diese Wende im politischen Berlin.
Laut einem Rechtsgutachten im Auftrag des GDV müssen EU-Mitgliedstaaten Produktbündelungen zulassen, also den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen Finanzprodukten oder -dienstleistungen gestatten. „Die von den Regierungsfraktionen geplante Wartefrist von sieben Tagen würde verhindern, den Kreditvertrag in einem Paket gemeinsam und damit zeitgleich mit einer Restkreditversicherung abzuschließen. Damit wäre sie EU-rechtswidrig“, so Asmussen.
Seit 2022 gilt ein Provisionsdeckel
Die Restkreditversicherung schützt Kreditnehmer vor den Folgen existenzieller Risiken: Können Kunden ein Darlehen nicht wie vereinbart zurückzahlen, beispielsweise weil sie ihren Job verlieren oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, übernimmt die Versicherung für einen festgelegten Zeitraum die Kreditraten. Zudem leistet sie oft Einkommensersatz bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit.
Seit Juli 2022 gilt ein Provisionsdeckel beim Vertrieb von Restkreditversicherungen. Danach dürfen Abschlussprovisionen höchstens 2,5% der versicherten Darlehenssumme ausmachen. Die Finanzaufsicht BaFin sieht die Ziele des Provisionsdeckels erreicht und hinsichtlich der Provisionen keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, heißt es dazu vom GDV. (as)
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