Fällt eine wesentliche Vertragsleistung kurz vor Antritt einer Reise weg, hat der Urlauber Anspruch auf Rücktritt unter vollständiger Erstattung des Preises vom Veranstalter. Im betreffenden Sachverhalt hat der Kläger bei dem Reiseveranstalter eine zweiwöchige China-Rundreise gebucht. Darin inbegriffen war ein dreitägiger Aufenthalt in Peking mit Besichtigung u.a. des Platzes des himmlischen Friedens sowie der Verbotenen Stadt. Der Veranstalter wandte sich eine Woche vor der geplanten Abreise per E-Mail mit dem Hinweis an den Urlauber, dass diese Besichtigungen aufgrund einer Militärparade nicht stattfinden könnten. Eine Besichtigung des Yonghe-Tempels solle ersatzweise dafür stattfinden.
Fehlen des vertraglichen Vorbehalts
Die Urlauber traten mit der Begründung, dass ein wesentlicher Reise-Programmpunkt aufgrund der Änderung des Reiseplans fehle, vom Vertrag zurück. Zudem verlangten sie vom Veranstalter eine vollständige Erstattung des Reisepreises. Wegen Uneinigkeit der Parteien landete der Fall vor Gericht. Der Veranstalter erlitt durch alle Instanzen hinweg eine Niederlage. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Reiseveranstalters als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist abgesehen von geringfügigen Abweichungen von vertraglich vereinbarten Leistungen, die von einem Reisenden hinzunehmen seien, eine Leistungsänderung nur zulässig, „wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat“. Hierfür komme „regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht“. Solch ein vertraglicher Vorbehalt habe in dem betreffenden Fall gefehlt.
Wegfall einer wesentlichen Reiseleistung
Der Charakter der Reise hat sich durch den Wegfall dieses relevanten Punktes für die Kläger wesentlich verändert. Denn der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas habe allein für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dargestellt. Gemäß § 651c Abs. 1 BGB sei ein Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, „dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern“. Den Klägern habe daher ein Rücktrittsrecht zugestanden. Der ersatzweise angebotene Besuch des Tempels kompensiere die weggefallenen Programmpunkten nicht. (kk)
BGH, Urteil vom 16.01.2018, Az.: X ZR 44/17
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