Das Bundesjustiz- und das Bundesinnenministerium haben Referentenentwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts vorgelegt. Demnach können Mieterhöhungen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, künftig nur mit diesem Mietspiegel oder mit einem Sachverständigengutachten begründet werden und nicht mehr durch andere Mittel, zum Beispiel der Benennung von Vergleichswohnungen. Auf diese Weise soll die Bedeutung der mit hohem Aufwand erstellten qualifizierten Mietspiegel gestärkt werden.
Höhere Rechtssicherheit durch Mindeststandards
In dem Entwurf einer Mietspiegelverordnung werden zudem Mindeststandards für qualifizierte Mietspiegel festgelegt. Hierdurch soll ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Für einfache Mietspiegel werden niedrigschwellige Anforderungen bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung festgelegt. Hierdurch sollen die Transparenz und Aussagekraft eines einfachen Mietspiegels verbessert werden.
Auskunftspflicht statt Freiwilligkeit
Darüber hinaus können Mieter und Vermieter laut den Referentenentwürfen zukünftig für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dazu verpflichtet werden, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Gleichzeitig soll die Nutzung bereits vorhandener Datensätze für die Mietspiegelerstellung erleichtert werden.
Vermutung wissenschaftlicher Standards
Wurde ein Mietspiegel sowohl von der für die Mietspiegelerstellung zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als qualifizierter Mietspiegel anerkannt, wird künftig vermutet, dass er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Dadurch wird die Wirkung eines so anerkannten qualifizierten Mietspiegels im Rechtsstreit gestärkt. Die Frist für die Anpassung von Mietspiegeln wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Qualifizierte Mietspiegel sind nach spätestens fünf Jahren neu zu erstellen. (mh)
Bild: © Coloures-Pic – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können