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20. Juni 2024
Rechtsschutz: Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren

Rechtsschutz: Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen bestimmte Klauseln eines Rechtsschutzversicherers. Sie regeln das Vorgehen für den Fall eines Schiedsgutachterverfahren, sollte der Versicherer die Rechtsschutzdeckung ablehnen. Die Klauseln sind wirksam, entschied nun kürzlich der BGH.

Ein Rechtsschutzversicherer hat in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2019) festgehalten, wie bei möglichen Schiedsgutachterverfahren vorzugehen ist, für den Fall, dass der Versicherer den Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ablehnt und der Versicherungsnehmer seinen Anspruch aber weiterverfolgen will.

In den Klauseln ist unter anderem festgehalten, dass der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen ist, dass er bei einer Ablehnung innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer zudem aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. In einer weiteren Klausel stand, dass der Schiedsgutachter ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt ist, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird.

Verbraucherschützer klagen gegen den Rechtsschutzversicherer

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt diese Klauseln aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots für unwirksam, klagte gegen den Versicherer, um die Unterlassung dieser Klauseln zu bewirken. Das gerichtliche Verfahren durchlief zwei Vorinstanzen und landete nach Teilerfolgen der jeweiligen Parteien vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Zu entscheiden war dort insbesondere noch über die Fristsetzung und die Auswahl des Schiedsgutachters.

Am 12.06.2024 hat der BGH entschieden, dass die verwendeten Klauseln über das Schiedsgutachterverfahren nach Ablehnung des Rechtsschutzes wirksam sind.

Klauseln sind wirksam - Begründung des BGH

Das Gericht entschied, dass die Klauseln den Transparenzanforderungen des § 307 BGB genügen und keine unangemessene Benachteiligung der Versicherten darstellen.

Die Klausel, die eine Monatsfrist für die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens enthalte, sei klar und verständlich formuliert. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich, dass es in seinem Sinne sei, dem Schiedsgutachter Tatsachengrundlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm eine zeitnahe Entscheidung ermöglicht. Er wird daraus aber weder folgern, dass nach Fristablauf dem Versicherer übersandte Mitteilungen und Unterlagen nicht auch dem Schiedsgutachter zur Verfügung zu stellen sind, noch wird er daraus schließen, dass er dem Schiedsgutachter seinerseits für die Durchführung des Verfahrens wesentliche Mitteilungen und Unterlagen nicht mehr übermitteln kann.

Für den Versicherungsnehmer sei zudem ersichtlich, dass er die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen „kann“, dass dies für ihn ein Recht, nicht aber eine Pflicht begründet.

Die Klausel zur Benennung des Schiedsgutachters hat ebenfalls Bestand, weil aus der Formulierung zu erkennen ist, dass diese von einem neutralen Dritten – nämlich vom Präsidenten der örtlichen Rechtsanwaltskammer erfolge. Zudem ist die Klausel so zu lesen, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit eines Einwandes gegen die benannte Person gebe.

Und abschließend gebe eine weitere Klausel dem Versicherungsnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer berechtigt ist, im Wege einer „Vorauswahl“ nur das an den Gutachter weiterzuleiten, was er selbst – subjektiv – für wesentlich hält. Auch hier widersprachen die Richter den klagenden Verbraucherschützern. Bei den Klauseln kann also alles bleiben, wie es ist. (bh)

BGH; Urteil vom 12.06.2024 – Az. IV ZR 341/22

Vorinstanzen:

LG Hannover – Urteil vom 08.11.2021 – Az. 18 O 123/21

OLG Celle – Urteil vom 22.09.2022 – Az. 8 U 336/21

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