FinVermV, VersVermV und DVOs
Die Neufassung der VersVermV ist schon lange, die der FinVermV seit dem 01.08.2020 in Kraft (AssCompact berichtete: FinVermV steht in den Startlöchern), sodass beide Verordnungen als bekannt vorausgesetzt und dazu einige Praxistipps gegeben werden:
„Taping“, § 18a FinVermV
Die Aufzeichnungspflicht betrifft nicht nur Telefongespräche, sondern auch sonstige elektronische Kommunikation, insbesondere die zu Corona-Zeiten immer wichtiger werdende Videoberatung. Die Pflicht greift, sobald sich die elektronische Kommunikation auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen bezieht. Wer sich unter anderem unter Wahrung der gemäß § 18a Abs. 2 FinVermV zu ergreifenden angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen entscheidet, Vermittlung/Beratung via elektronischer Kommunikation durchzuführen oder hybrider Vermittler zum Beispiel auch für Versicherungsprodukte ist, für den gilt folgender Praxistipp: Es darf – so bedauerlich das sein mag – kein „Pausen-Knopf“ gedrückt werden, wenn das Gespräch von Finanzanlageprodukten zu Versicherungsprodukten und zu privaten Themen und wieder zurück „mäandert“.
Die FinVermV dient der Umsetzung der MiFID-II-Wohlverhaltensregelungen. In den BaFin-FAQ zu den MiFID-II-Wohlverhaltensregeln nach § 63 ff. WpHG heißt es: „Es ist unzulässig, eine begonnene Aufzeichnung situativ zu unterbrechen und anschließend wieder aufzunehmen, um etwaige nicht aufzeichnungspflichtige Gesprächsteile auszublenden (sogenannter ‚Pausen-Knopf‘).“ Auch wenn die BaFin nicht die Aufsichtsbehörde für Finanzanlagenvermittler/-berater ist und die Wohlverhaltensregeln für Gewerbetreibende mit Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO in der FinVermV geregelt sind, dürfte dieses Verständnis (leider) auch hier maßgeblich sein.
Zudem muss der Vermittler in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für diese Aufzeichnungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Einzelheiten dazu finden sich in den entsprechend geltenden Regelungen des Art. 76 Abs. 1, Abs. 3 bis 11 DVO 2017/565.
Praxistipp: Sofern noch nicht verschriftlicht, empfiehlt es sich dringend, das für diese Aufzeichnungsgrundsätze nachzuholen und darin beispielsweise für Mitarbeiter festzuhalten, dass die Aufzeichnungspflichten auch für Beratungen/Vermittlungen gelten, die zu keinem Abschluss führen. Außerdem ist der Kunde vor Beginn der Aufzeichnung darüber zu informieren. Erteilt der Kunde sein Einverständnis nicht, darf nicht „elektronisch“ beraten oder vermittelt werden.
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