In einer aktualisierten Fassung hat das Bundesministerium der Finanzen in der Osterzeit den Referentenentwurf zum „Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ an die Interessensverbände verschickt. Diesen bleibt nur ein kurzer Zeithorizont zum Reagieren. Die Stellungnahmen müssen bis zum 06.05.2019 abgegeben werden.
Lebensversicherung: 2,5% plus 1,5% der Beitragssumme
Grundsätzliches hat sich an dem Referentenentwurf aber nicht geändert. So heißt es darin weiterhin, dass in der Lebensversicherung die Abschlussprovision zunächst 2,5% der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrags nicht übersteigen darf. Ergänzend heißt es nun: „Die Bruttobeitragssumme entspricht der Summe der zum Vertragsbeginn vereinbarten Prämien des jeweiligen Vertrages, jedoch begrenzt auf eine maximale Laufzeit von 35 Jahren. Steht dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person oder dem Begünstigten das Recht zu, den Beginn des Leistungsbezuges zu bestimmen, so ist die tatsächliche Beitragszahlungsdauer zu berücksichtigen soweit sie nicht 35 Jahre überschreitet.“
Erfüllt der Vermittler bestimmte qualitative Kriterien, kann die Abschlussprovision auf bis zu 4% der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrags erhöht werden. Hierzu muss der Versicherer ein entsprechendes Bewertungssystem erstellen. Insbesondere folgende Kriterien können dazu herangezogen werden:
- Anzahl von Verbraucherbeschwerden über den Versicherungsvermittler
- Stornoquote
- Beanstandungen der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Versicherungsvermittler
- nachprüfbare Maßnahmen zur Gewährleistung einer hochwertigen und umfassenden Beratung im bestmöglichen Interesse der Kunden
Festgehalten ist auch, dass für Dynamikerhöhungen kein höherer Prozentsatz für die Abschlussprovision vereinbart werden kann als für den Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages.
Restschuldversicherung: 2,5% des Darlehensbetrags
Auch bei der Deckelung der Restschuldversicherung hält das Finanzministerium an seinem Vorhaben fest. Dazu heißt es: Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, soll die gewährte Vergütung 2,5% des durch die Restschuldversicherung versicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen. Umfasst der Darlehensbetrag oder sonstige Geldbetrag einen Anteil für die Prämienzahlung, so bleibt dieser Anteil bei der Berechnung der Vergütung außer Betracht. Sollte mehr als eine Restschuldversicherung an einen Versicherungsnehmer vermittelt werden, seien diese unwirksam. Sonstige Vergütungen für besondere Tätigkeiten dürfen Vermittler nur erhalten, wenn zuvor keine Provision bezahlt wurde. Der Deckel gilt zudem auch bei Gruppenverträgen.
Änderung des VAG und der Gewerbeordnung
Die Durchsetzung des Provisionsdeckels erfolgt über Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Diese wiederum werden in der Gewerbeverordnung durch eine Erweiterung des § 34d Absatz 1 verankert. Zuvor muss der Entwurf aber durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. (bh)
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