Die Finanzaufsicht BaFin legt Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frank-furt vom 23.10.2024 (Az: 7 K 548/22.F) ein. Das Gericht hatte die Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen in Bezug auf die klagenden Kreditinstitute aufgehoben.
Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Kreditinstitute die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht vollständig erfüllten. Gleichzeitig sah es jedoch keinen verbraucherschutzrechtlichen Missstand gegeben, da weder ein erheblicher noch ein dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz vorlag. Folglich seien die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der BaFin nicht erfüllt.
Die BaFin vertritt hier eine andere Position. „Wir stehen als BaFin auch weiterhin für eine Auslegung der Eingriffsbefugnisse im Sinne des kollektiven Verbraucherschutzes ein und streben in der Berufung eine höherinstanzliche Bestätigung unserer Rechtsposition an“, sagt Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor für Wertpapieraufsicht und Asset Management. Die BaFin erwarte sich zudem von einem obergerichtlichen Urteil eine größere Rechtssicherheit für ihre künftige Verwaltungspraxis, so Pötzsch.
Die zivilrechtlichen Ansprüche der Verbraucher gegenüber den Kreditinstituten werden durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt nicht berührt, erklärt die BaFin. Sie rät daher Inhabern älterer Prämiensparverträge weiterhin, ihre Verträge zu überprüfen und mögliche Nachzahlungsansprüche rechtzeitig bei den Instituten geltend zu machen, bevor diese verjähren.
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