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27. Januar 2025
Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit anerkannt
Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit anerkannt

Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit anerkannt

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Post-Covid-Syndrom als Folge einer anerkannten Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung anzuerkennen ist. Die Unfallkasse wurde zur Zahlung einer Verletztenrente verurteilt. Grundlage war ein neurologisches Gutachten.

Es bestehen ausreichende medizinische Erkenntnisse für die Anerkennung eines Post-Covid-Syndroms als Folge einer anerkannten Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn (SG) mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Der 1963 geborene Kläger arbeitete als Krankenpfleger und erkrankte im Dezember 2020 an Covid-19. Die Unfallkasse Baden-Württemberg erkannte dies als Berufskrankheit an und zahlte bis Juni 2021 Verletztengeld. Nach einer Reha wurde ein Post-Covid-Syndrom mit kognitiven Einschränkungen diagnostiziert. Eine Wiedereingliederung 2021 scheiterte aufgrund verschlechterter Symptome. 2022 stellte man erneut Post-Covid, Fatigue und eine depressive Episode fest. Die Unfallkasse lehnte eine Verletztenrente ab, da keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Langzeitfolgen vorlägen.

Die Klage vor dem SG Heilbronn war erfolgreich: Das Gericht verurteilte die Unfallkasse zur Zahlung einer Verletztenrente und zur Anerkennung des Post-Covid-Syndroms des Klägers mit Fatigue, kognitiven Störungen und einer depressiven Episode. Ein neurologisches Gutachten stützte die Entscheidung, da die festgestellten Symptome typische Post-Covid-Folgen darstellen. Die mittlerweile geltende S1-Leitlinie zu Long/Post-Covid widerlegte die Argumentation der Unfallkasse, wonach keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen.

SG Heilbronn, Urteil vom 12.12.2024 – Az.: S 2 U 426/24, nicht rechtskräftig