Nach § 1 Arzneimittel-Rabattgesetz (AMRabG) müssen pharmazeutische Unternehmen privaten Krankenversicherern einen Preisabschlag in Höhe von 7% gewähren. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, ob diese Vorgabe nur bei verschreibungspflichtigen Heilmitteln greift oder ob auch auf sogenannte Lifestyle-Arzneimittel ein Rabatt gewährt werden muss.
Versicherer will auch für Lifestyle-Medikamente Rabatt
Geklagt hatte eine Firma, die Arzneimittel importiert und vertreibt. Unter den von ihr vertriebenen Produkten finden sich auch sogenannte Lifestyle-Arzneimittel wie potenzstärkende Substanzen, Appetitzügler und Haarwuchsmittel. Ein privater Krankenversicherer, der seinen Versicherten derartige Präparate zur Raucherentwöhnung und zum Abnehmen anbietet, forderte auch für diese Lifestyle-Arzneimittel einen Preisabschlag von 7%. Mit seiner Klage verlangte das Pharmazieunternehmen die gerichtliche Feststellung, dass der Rabatt nur auf verschreibungspflichtige Medikamente anzuwenden ist.
Bezugnahme auf Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen
Der BGH gab dem Arzneimittelimporteur Recht. Zum einen beziehe sich § 1 AMRabG auf § 130a Abs. 1 SGB V. Dies verdeutliche, dass die Abschlagspflicht lediglich auf Arzneimittel Anwendung findet, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden.
Einschränkung der Berufsfreiheit nur in engen Grenzen
Des Weiteren dürfe der Gesetzgeber die Berufsfreiheit der Arzneimittelproduzenten nur insofern einschränken, wie es für die Gesundheit der Bevölkerung notwendig sei. Darüber hinausgehende Einschränkungen sind nach Ansicht des BGH unzulässig.
Keine Privilegierung der privat Krankenversicherten
Laut § 130a SGB V seien private Krankenversicherer im Hinblick auf verschreibungspflichtige Medizin den gesetzlichen Kassen zwar gleichzustellen. Das dürfe jedoch nicht zu einer Privilegierung der Privatversicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten führen, so die Bundesrichter. (tku)
BGH, Urteil vom 25.03.2021 – I ZR 247/19
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