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1. Juni 2018
Pflegegeld: Verbraucherzentrale warnt vor Lücke bei KV-Wechsel

Pflegegeld: Verbraucherzentrale warnt vor Lücke bei KV-Wechsel

Verbraucher, die von der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung der gesetzlichen wechseln, riskieren eine zweijährige Lücke bei der Pflegeversicherung. Davor warnt die Verbraucherzentrale Hamburg aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes.

Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt davor, dass Verbraucher, die von der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, möglicherweise eine zweijährige Lücke bei der Pflegeversicherung riskieren. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil entschieden, dass erst nach zwei Jahren Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Versicherung ein Anspruch auf Pflegegeld besteht. Die Verbraucherschützer raten Privatversicherten daher, wenn sie in die gesetzliche Familienversicherung wechseln, die Beiträge für die private Pflegeversicherung zunächst weiterzuzahlen

Private Pflegeversicherung selbst weiterfinanzieren

„Mit dem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln Verbraucher auch automatisch von der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung“, erläutert Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die gesetzliche Pflegeversicherung sei jedoch mit einer zweijährigen Wartezeit verbunden, in der Betroffene keine Leistungen erhalten. Die Verbraucherzentrale rät daher Wechselwilligen, die private Pflegeversicherung zwei Jahre lang weiterzufinanzieren, bis sie auch von der gesetzlichen Pflegeversicherung Leistungen erhalten. Denn wenn in der zweijährigen Übergangszeit Pflege notwendig wird, müssen die Betroffenen dafür selbst aufkommen, so Kranich. Beim höchsten Pflegegrad 5 wäre das für die Dauer von zwei Jahren eine Summe von 50.000 Euro. „Für die Weiterführung der privaten Pflegeversicherung fallen nach unseren Berechnungen im selben Zeitraum dagegen in den meisten Fällen weit weniger als 2.700 Euro an“, so Kranich weiter.

Die Lücke in der Pflegeversicherung betrifft allerdings ausschließlich Versicherte, die freiwillig in die Familienversicherung ihres Partners eintreten. Nicht betroffen sind Personen, die sich gesetzlich versichern müssen. (tos)

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2017, Az.: B 3 P 5/16 R