Wiedereinstellung aus betrieblichen Gründen
Die Vertreter des Unternehmens verlautbarten, dass die Wiedereinstellung des Geschäftsführers aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Seine einstweilige Nachfolgerin in der Geschäftsführung habe in ihrer Tätigkeit für einer Konfliktsituation gesorgt, in deren Zuge der Verlust von Aufträgen gedroht habe.
Gericht folgt dem klagenden Unternehmen
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage des Unternehmens statt. Grundsätzlich sei nichts dagegen einzuwenden, dass Pension und Gehalt gleichzeitig gezahlt würden. Der Bundesfinanzhof vertritt zwar die Meinung, dass der eigentliche Sinn einer Pensionszusage nicht erfüllt ist, wenn trotz laufender Bezahlung für eine Tätigkeit noch Altersbezüge geleistet werden. Jedoch war die Wiedereinstellung des Geschäftsführers bei Beginn der Pensionsleistung noch nicht absehbar gewesen. Die erneute Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgte lediglich aus Interesse des Unternehmens heraus und bietet dem Gesellschafter auch keinen großen finanziellen Vorteil. Vielmehr seien die Zuwendungen aus Pension und Gehalt lediglich eine Anerkennung für seine Leistung und kein ordentliches Gehalt, da sie kombiniert nur circa 26% seiner ordentlichen Gehaltsbezüge von 2010 umfassten. (tku)
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.07.2019, Az.: 10 K 1583/19 K
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