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21. Mai 2024
Ohne Konflikt von Ausschließlichkeit zum Maklerstatus

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Ohne Konflikt von der Ausschließlichkeit zum Maklerstatus

Ohne Konflikt von Ausschließlichkeit zum Maklerstatus

Dritter Stolperstein: Die Abwerbung von Kunden

Zündstoff bietet letztlich auch die Abwerbung. Zwar ist die Abwerbung grundsätzlich zulässig und Wettbewerb ist ausdrücklich erwünscht. Auf die Erhaltung des Kundenstammes oder den Fortbestand der Vertragsverhältnisse hat das bisherige Unternehmen kein Recht. Selbst wenn der Kundenstamm einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt, denn der Kundenstamm ist kein geschütztes Rechtsgut. Einen Schutz bietet lediglich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Abwerbung und das Ausspannen von Kunden ist das Wesen des Wettbewerbs, selbst wenn es zielgerichtet und systematisch erfolgt.

Unzulässig ist die Abwerbung jedoch, wenn unlautere Umstande hinzutreten. Es kommt auf die Feinheiten, auf die Nuancen an. Eine Unlauterkeit liegt insbesondere dann vor, wenn auf die Kunden in unan­gemessener Weise eingewirkt wird. Eine unangemessene Einwirkung auf die Kunden wird dann angenommen, wenn der Kunde unzumutbar belästigt oder irregeführt wird oder Maßnahmen zum Einsatz kommen, die auf eine Verdrängung des Wettbewerbers abzielen. Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Kunde unzumutbar belästigt wird, ist zum Schutz der Privatsphäre des Kunden unzulässig. Daher stellt die Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist daher unzulässig. Die Einwilligung des Angerufenen muss vor dem Anruf vorliegen. Eine nachträgliche Einwilligung, etwa im Rahmen des Anrufs, genügt nicht. Die Einwilligung muss auch ausdrücklich erklärt worden sein. Eine konkludente oder nur mutmaßliche Einwilligung ist nicht ausreichend. Das Bestehen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen rechtfertigt nicht die Annahme einer ausdrücklichen Einwilligung.

Vierter Stolperstein: Die Kundendaten

Unlauter ist schließlich die Abwerbung der Kunden unter Verwertung der (zurückgehaltenen) Kunden- und/oder Vertragsdaten. Kunden- und Vertragsdaten sind mit Beendigung des Handelsvertreter­vertrages herauszugeben. Das neu eingeführte Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und dort insbesondere die Vorschrift nach § 23 schützt den Unternehmer vor einer Verletzung seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Sowohl die Kunden- als auch die Vertragsdaten stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, da es sich nicht um offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat, handelt, die nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen. Das Verwertungsverbot betrifft grundsätzlich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Es ist auch ohne Belang, ob es sich bei den Kunden um zur Betreuung übertragene Kunden oder aber selbst geworbene Kunden handelt. Davon ausgenommen sind lediglich diejenigen Informationen, die der Handelsvertreter in seinem Gedächtnis bewahrt hat oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Diese Daten dürfen auch später unbeschränkt verwendet werden. Zu beachten ist, dass § 23 GeschGehG zugleich ein Straftatbestand ist. Verstöße können damit nicht mehr nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich geahndet werden.

Der erste Schritt sollte daher nicht die Kündigung oder die Bitte nach einem Aufhebungsvertrag sein. Eine grundlegende Beratung vor einem Wechsel empfiehlt sich, denn die oben genannten Stolpersteine erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, jedoch kommen diese in der Praxis am häufigsten vor.

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Bild: © Ljupco Smokovski – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Michaela Ferling