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2. September 2024
Nicht jede Demenz macht ein notarielles Testament unwirksam

Nicht jede Demenz macht ein notarielles Testament unwirksam

Auch eine an Demenz erkrankte Person kann noch in der Lage sein, ein Testament wirksam zu errichten. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, entschieden Richter am Landgericht Frankenthal.

Das Landgericht Frankenthal (LG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch fähig sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Demnach führt nicht jede Demenz automatisch zur Testierunfähigkeit. Maßgeblich sei, ob die betroffene Person trotz ihrer Erkrankung noch in der Lage ist, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu verstehen und unabhängig von äußeren Einflüssen zu handeln. Das Gericht differenziert dabei zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung im leichtgradigen Stadium, ist in der Regel noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so die Richter.

Frau will Sohn einer Freundin ein Anwesen vermachen

Geklagt hatte in einem Eilverfahren der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau ohne pflichtteilsberechtigte Angehörige. Kurz vor ihrem Tod hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament erstellt, das dem Sohn einer Freundin ihr Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Der Notar bescheinigte ihre unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit. Der Testamentsvollstrecker hingegen argumentierte, dass die Frau bei der Beurkundung nicht mehr fähig war, frei zu entscheiden, und legte Arztbriefe vor, die auf eine beginnende bis bekannte Demenz hinwiesen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der begünstigte Mann das Haus erhält.

Demenzielle Erkrankung nicht nachweisbar

Die zuständige Kammer des LG Frankenthal entschied, dass der Testamentsvollstrecker die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau beweisen muss. Die Richter hielten es für unwahrscheinlich, dass ihm dies im Hauptsacheverfahren gelingen würde. Den vorgelegten Unterlagen fehle eine genaue Einstufung des Demenzgrades, die für eine verlässliche Bewertung nötig wäre. Daher wies das Gericht den Eilantrag ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

LG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2024 – Az. 8 O 97/24

 

Bild: © pikselstock – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Ulrich Welzel … am 03. September 2024 - 10:32

Vielen Dank, für das einstellen des  Urteils. 

Es bestätigt noch mal, das Demenz nicht gleich Demenz ist. Notare bescheinigen in der Mehrheit der Fälle auf unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit. In dem Fall ist der der Testamentsvollstrecker beweispflichtig. 

Finanzdienstleister sollten sich mit den Stadien der Demenz auskennen. Wer einem nachweislich demenziell erkrankten Menschen etwas verkauft, muss mit Rückabwicklung des Geschäfts rechnen.