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28. Juni 2023
Neuregelung für Kosten und Provisionen im Versicherungsvertrieb

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Neuregelung für Kosten und Provisionen im Versicherungsvertrieb

Neuregelung für Kosten und Provisionen im Versicherungsvertrieb

Auslegung von „Bereitstellung und den Vertrieb“ wird entscheidend

Auch der Beratungsprozess gegenüber dem Kunden wird sehr viel detaillierter geregelt. Hinsichtlich der Provisionen soll eine Regelung eingeführt werden, wonach Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen „im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Vertrieb“ eines versicherungsbasierten Anlageproduktes keine Provision zahlen oder erhalten dürfen. Das soll auch für nicht-monetäre Vorteile gelten.

Die spannende Frage wird daher sein, ob diese Vorschrift eng ausgelegt werden kann und nur für die „Bereitstellung und den Vertrieb“ gilt, nicht aber für die Anlageberatung. Dann könnte für die Anlageberatung selbst eine Provision gezahlt werden. Dafür spricht, dass die Regelung im Wertpapierbereich sehr ähnlich ist und nur Provisionen für den Vertrieb im Sinne einer „Bestandhaltung“ verboten werden sollen, nicht aber für die durchgeführte Anlageberatung. Das würde aber nichtsdestotrotz selbst bei einer engen Auslegung zu Belastungen führen, weil Bestandsprovisionen für den Vertrieb dann nicht mehr möglich wären.

Berücksichtigung einer angemessenen Produktpalette

Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler sollen zusätzlich verpflichtet werden, bei der Beratung von Kunden über versicherungsbasierte Anlageprodukte eine angemessene Palette von versicherungsbasierten Anlageprodukten zu berücksichtigen und bei vergleichbaren versicherungsbasierten Anlageprodukten, die ähnliche Merkmale aufweisen, das kosteneffizienteste Produkt zu empfehlen.

Um Umgehungen zu vermeiden, sollen dem Kunden auch immer Produkte ohne Zusatzfeatures empfohlen werden, damit nicht über Zusatzfeatures zusätzliche Kosten zu Lasten des Kunden generiert werden. Generell dürfen nur versicherungsbasierte Anlageprodukte empfohlen werden, deren Versicherungsschutz mit den Versicherungsanforderungen und Bedürfnissen des Kunden übereinstimmt.

Fazit

Insgesamt wird dadurch eine Angleichung der Vertriebsvorschriften für Wertpapiere und versicherungsbasierte Anlageprodukte hergestellt. Die Vertriebsregelungen werden deutlich strenger.

Der Vorschlag muss nun auf europäischer Ebene in das sogenannte Trilog-Verfahren, d. h. der Vorschlag der EU-Kommission muss noch von den Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament verabschiedet werden. Spannende politische Diskussionen sind daher garantiert.

Bild: © AA+W – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Dr. Christian Waigel