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Steuern & Recht
27. November 2017
Neufassung der VersVermV: BVK mahnt zur Verhältnismäßigkeit

Neufassung der VersVermV: BVK mahnt zur Verhältnismäßigkeit

Am 24.11. war Stichtag: Vermittlerverbände mussten ihre Stellungnahmen zur Neufassung der Versicherungsvermittlungsverordnung abgeben. Der BVK äußert Kritik an Elementen der Weiterbildung und der Vergütung.

 Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung regelt einige Details des nationalen Umsetzungsgesetzes für die EU-Vertriebsrichtlinie IDD. Bis zum 24.11. hatten die Vermittlerverbände Zeit, ihre Stellungnahme dazu beim Bundeswirtschaftsministerium einzureichen. Der BVK hat seine Kritikpunkte jetzt in einem Pressestatement zusammengefasst.

Kritik an Nachweispflicht bei der Weiterbildung

Mehr Verbraucherschutz, Anerkennung des Berufsstandes und weniger Bürokratie sind zentrale Schlagworte, die die Inhalte der Stellungnahme des BVK beschreiben. Obwohl im Entwurf der VersVermV wichtige Forderungen des Verbands enthalten sind, sieht er noch Korrekturbedarf. Kritisch sieht er die vorgesehene Nachweispflicht bei der Weiterbildung für Versicherungsvermittler sowie eine geplante Lernerfolgskontrolle.

„Im Rahmen von Präsenzveranstaltungen halten wir solche Kontrollen für schwer bis gar nicht umsetzbar“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Sie sind auch unnötig, da bei persönlicher Anwesenheit ohnehin ein direktes Feedback mit dem Schulungsleiter stattfindet. Kontrollen sind daher mit dem Grundgedanken einer effizienten Weiterbildung, die praxisnahe Lösungen anbieten will, unvereinbar.“

Der BVK schlägt vor, anlassbezogen zu kontrollieren und Vermittler nicht zu verpflichten, die Weiterbildung regelmäßig nachzuweisen. Diese Option würde auch den Verwaltungsaufwand für die kontrollierende Behörde – meist die örtlichen Industrie- und Handelskammern – vermindern. Laut IDD soll die Weiterbildung 15 Zeitstunden pro Jahr betragen.

Mengenorientierte Vergütung kollidiert mit IDD-Anspruch

Ein weiterer Kritikpunkt des BVK betrifft den Anspruch der IDD, Kunden sachgerecht über das Versicherungsprodukt zu informieren und sowie die Bestimmung der Produktadressaten. Auch hier mahnt der BVK zur Verhältnismäßigkeit:

 „Wir sind sehr dafür, dass Vermittler verpflichtet sind, die Kunden in deren bestmöglichem Interesse zu beraten und ihnen entsprechende Produkte zu vermitteln“, betont Heinz. „(…) Aber wir geben dem Verordnungsgeber mit auf den Weg, dass die VersVermV eindeutige Regelungen enthalten sollte, die es den Versicherungsunternehmen verbieten, nicht bedarfsgerechte Produkte in den Markt zu drücken, beispielsweise indem sie die Vergütung ihrer Vermittler an das Erreichen rein mengenorientierter Absatzziele koppeln. Denn das würde mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, und mit dem Verbraucherschutz kollidieren.“

 BVK begrüßt Hinweispflicht über Vergütung

Im Hinblick auf den Verbraucherschutz begrüßt der Vermittlerverband die in der Verordnung verankerte ausnahmslose Hinweispflicht über Art und Quelle der Vergütung. Es dürfe keinen Vertrieb ohne Beratung geben.

 Verhältnismäßigkeit fordert der BVK auch hinsichtlich des einzurichtenden vermittlerinternen Beschwerdemanagements. Er schlägt vor, dies von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig zu machen. Es sollte vornehmlich für größere Unternehmen gelten, wohingegen kleinere und mittlere davon befreit werden sollten. Darüber hinaus begrüßt der BVK, dass alle Vermittler verpflichtet werden, am bewährten Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmannes teilzunehmen.

 Hintergrund zur VersVermV

Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD zum Ende Februar 2018 muss die dazugehörige VersVermV neu gefasst werden. Sie soll Vermittlern aufzuzeigen, wie sie die geänderte Gesetzeslage zu erfüllen haben. (tos)